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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Urlaubstage nicht auf Freistellung anrechenbar

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Gekündigte und danach freigestellte Arbeitnehmer müssen sich die verbliebenen Urlaubstage nicht auf die Zeit der Freistellung anrechnen lassen. [19.01.2001]

Das hat das Arbeitsgericht Frankfurt in einem am Donnerstag bekannt gewordenen Grundsatzurteil entschieden. Die Richter verurteilten damit eine Bäckerei, an einen ausgeschiedenen Verkaufsleiter den finanziellen Gegenwert für zwölf Urlaubstage nachzuzahlen (Az.: 7 Ca 4154/00).

Dem Verkaufsleiter war noch während der Probezeit mit zweiwöchiger Frist gekündigt worden. Für diese Zeit wurde er freigestellt. Die Bäckerei vertrat die Auffassung, dass die restlichen Urlaubstage auf die Zeit der Freistellung anzurechnen und deshalb nicht gesondert auszuzahlen seien.

Laut Urteil ist die Anrechnung von Urlaubstagen auf eine Freistellung nur nach ausdrücklicher vorheriger Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zulässig. Ansonsten dürfe der Umstand, dass der Arbeitnehmer während seiner Freistellung nicht gearbeitet hat, nicht zum Anlass genommen werden, noch ausstehende Urlaubstage anzurechnen, sagte der Gerichtsvorsitzende.

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