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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Hallo,

im BGB ist definiert, dass der Vermieter die NKA binnen 12 Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraumes vorlegen muss. Allerdings ist dort auch eine Anmerkung zu finden, dass er dafür wohl auch länger Zeit hat, wenn er hieran keine Schuld hat.

Folgender Fall: Der Verwalter eines Mehrfamilienhauses erstellt trotz mehrfacher Aufforderung durch die Eigentümer nicht fristgerecht die Nebenkostenabrechnung. Schließlich wird ihm der Vertrag gekündigt und ein neuer Verwalter bestellt, der dann die rückständigen Abrechnungen binnen weniger Wochen erstellt. Dabei handelt es sich um Abrechnungen beginnend mit dem Jahr 2001 bis 2003.

Der Eigentümer erstellt nun seinerseits unmittelbar nach Zugang der Abrechnungen der WEG durch den neuen Verwalter die Abrechnungen für seinen Mieter. Das heißt, der Mieter bekommt die Abrechnung für 2001 im Jahr 2004. Der Mieter weigert sich zu zahlen, weil der Vermieter die Abrechnung nicht binnen der 12 Monate nach Ablauf des Abrechnungszeitraumes erstellt hat. Der Vermieter argumentiert aber jetzt, dass er ja überhaupt nicht in der Lage war, diese Abrechnung zu erstellen, aus den vorgenannten Gründen. Hat er damit recht???

Danke für hilfreiche Antworten.

Klaus

0 Kommentare zu „Verjährung Nebenkostenabrechnung”

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