Wohnen und leben
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boernado hat diese Frage am 25.05.2008 gestellt
Hallo ,
wir sind im Oktober 2006 aus unserem gemieteten Haus ausgezogen.
Vom damaligen Vermieter haben wir bis heute keine Nebenkostenabrechnung erhalten.
Können wir unsere vorausgezahlten Nebenkosten (für den Zeitraum 01/2006-10/2006) zurückfordern??
Gibt es dafür eine Rechtsgrundlage??

Liebe Grüße Barbara
Stichwörter: nebenkosten + zurck

1 Kommentar zu „Nebenkostenabrechnung”

Mietermini Profi 11.07.2008 12:36

Hallo Barbara,

ein Recht zur Rückforderung der gezahlten Betriebskostenvorauszahlungen gibt es nicht.

Der Vermieter ist nach § 556 Abs. 2 Satz 2 BGB verpflichtet, dem Mieter die Abrechnung bis spätestens 12 Monate nach dem Ende des Abrechnungszeitraums zuzustellen. Das wäre in diesem Fall der 31.12.2007, sofern der Abrechnungszeitraum vom 01.01.-31.12. eines Jahres läuft.

Die gesetzliche Frist ist eine Ausschlussfrist, d. h. die vom Vermieter verschuldete Fristversäumung führt zum Verlust seines Nachzahlungsanspruchs (§ 556 Abs. 3 BGB).

Sofern die Abrechnung eine Nachforderung ausweisen, ist dieser Anspruch des Vermieters verjährt, ein Guthaben allerdings steht Ihnen zu. Deshalb sollten Sie die Abrechnung anfordern.

Gruß Mietermini

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