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Belehrungspflicht des Notars bei unwirksamem Vorkaufsrecht

Erkennt der beurkundende Notar, dass ein von allen Beteiligten als bestehend angenommenes Vorkaufsrecht eines Dritten unwirksam ist, ist er verpflichtet, den zu den Vertragsverhandlungen hinzugezogenen vermeintlichen Vorkaufsberechtigten hierauf hinzuweisen. Unterlässt er dies, hat er den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

Urteil des BGH vom 09.01.2003
IV ZR 422/99
NJW Heft 7/2003, Seite VIII

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