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Kein zeitlich unbegrenzter Schadenersatzanspruch des Arbeitnehmers wegen Auflösungsverschuldens des Arbeitgebers
Der Kläger war seit 1991 in einer Niederlassung der beklagten Omnibusherstellerin als Verkaufsbeauftragter beschäftigt. Im Anstellungsvertrag behielt sich die Beklagte das Recht vor, das Verkaufsgebiet zu ändern. Eine 1992 zunächst erfolgte Erweiterung des Gebiets wurde 1993 teilweise wieder zurückgenommen. Für 1994 blieben vom Kläger beanspruchte Ausgleichsprovisionen iHv. ca. 3.900,00 DM offen. Der Kläger, dessen Jahreseinkommen 1994 und 1995 bei jeweils ca. 130.000,00 DM lag, hatte die Zahlung im August 1995 vergeblich angemahnt, im November 1995 bekräftigte die Beklagte, daß sie die Beträge nicht zahle. Mit Schreiben vom 14. Februar 1996 forderte der Kläger die Beklagte nochmals zur Zahlung auf. Nachdem die Beklagte eine Ende Februar 1996 angekündigte weitere Einschränkung des Verkaufsgebietes zum 1. März 1996 trotz Kündigungsandrohung durch den Kläger nicht zurücknahm, kündigte der Kläger das Arbeitsverhältnis am 8. März 1996 fristlos. Er hat bisher keine neue Arbeitsstelle gefunden.

Der Kläger hat Feststellung beantragt, daß die Beklagte ihm gem. § 628 Abs. 2 BGB zum Ersatz des gesamten aus der Kündigung entstandenen und in Zukunft noch entstehenden Schadens verpflichtet ist. Seine fristlose Kündigung sei wegen des vertragswidrigen Verhaltens der Beklagten berechtigt gewesen. Die Beklagte hat eingewandt, sie habe die Provisionszahlungen nicht grundlos verweigert und sei zur Gebietsänderung berechtigt gewesen; dem Kläger sei die gerichtliche Durchsetzung seiner Rechte, mindestens aber die Einhaltung der Kündigungsfrist zum 30. April 1996 zumutbar gewesen.

Das Landesarbeitsgericht hat der Feststellungsklage stattgegeben.

Die Revision der Beklagten führte zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht. Der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts ist dem Berufungsgericht schon nicht in der Annahme gefolgt, daß dem Kläger ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung zustand. Insoweit bedarf es vielmehr weiterer Tatsachenfeststellungen. Für den Fall, daß das Landesarbeitsgericht ein entsprechend schwerwiegendes vertragswidriges Verhalten der Beklagten erneut bejaht, ist davon auszugehen, daß ein etwaiger Schadenersatzanspruch des Arbeitnehmers wegen Auflösungsverschuldens des Arbeitgebers gem. § 628 Abs. 2 BGB entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts zeitlich nicht unbegrenzt ist. Nach dem Zweck der Norm beschränkt sich der Anspruch grundsätzlich auf den dem kündigenden Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Kündigungsfrist einer fiktiven ordentlichen Kündigung entstehenden Vergütungsausfall, zu dem allerdings eine den Verlust des Bestandsschutzes ausgleichende angemessene Entschädigung entsprechend §§ 9, 10 KSchG hinzutreten kann.

BAG Urteil vom 26. Juli 2001 - 8 AZR 739/00 - Vorinstanz: LAG Baden-Württemberg Urteil vom 27. Juli 2000 - 19 Sa 44/99 -

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