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AndreasDecker94 hat diese Frage gestellt
Hallo erstmal,

also es geht darum, meine Freundin ist im Jahr 2015 in ihre jetzige Wohnung gezogen und hat im Juni ihre Betriebkostenabrechnung für 2015 bekommen. Da sie eine Menge nachzahlen muss, haben wir uns die Verträge mal genau unter die Lupe genommen und festgestellt, das ihr die Heizkosten für das ganze Jahr in Rechnung gestellt wurden.
Daraufhin haben wir festgestellt, dass in ihrem Übergabeprotokoll nicht die Stände der Heizungszähler festgehalten wurden, sondern nur die Gerätenummer und somit liegt uns kein Wert vor wie er zu ihrem Einzug war.

Wir sind jetzt mit dem Vermieter auch schon im schriftlichen Kontakt und haben ihn darauf hingewiesen, das Fehler in der Abrechnung ist und als Antwort bekommen, wir das es ja nicht sein Fehler gewesen sei, dass die Stände nicht festgehalten wurden und wir somit trotzdem alles bezahlen müssen (Also den Heizungsverbrauch für das ganze Jahr). Obwohl sie nur für 1/2 drin gewohnt hat im Jahr 2015.

Was sollen wir jetzt machen, wie kann man dagegen angehen, wer ist im Recht, wer ist dafür verantwortlich das die Zählerstände abgelesen werden beim Einzug?

2 Kommentare zu „Heizkostenzähler nicht abgelesen”

forsetis Experte! 28.07.2017 13:32

Wenn es wirklich die Abrechnung aus 2015 betrifft, dann ist die mittlerweile verfristet. Abrechnungen der Betriebskosten, zu denen auch die Heizkosten gehören, müssen spätestens 12 Monate nach dem Ende des Abrechnungszeitraums erfolgen. Wann hat die Freundin die Abrechnung erhalten, für welchen Abrechnungszeitraum gilt sie und wurde der Mietzeitraum richtig angegeben?

Für das Ablesen der Zähler sind Mieter und Vermieter zuständig, der Vermieter als einziger Vertragspartner des Abrechnungsdienstleisters muss aber den entsprechenden Auftrag erteilen. Denn wenn die Wohnung vorher vermietet war, müssen ja Zählerstände vorhanden gewesen sein.

B.Schweizer 28.07.2017 15:39

"Was sollen wir jetzt machen, wie kann man dagegen angehen, wer ist im Recht, wer ist dafür verantwortlich das die Zählerstände abgelesen werden beim Einzug?" - Zitat von AndreasDecker94

Eine Zwischenablesung ist nach § 9b Abs. 1 HeizKV vom Gebäudeeigentümer, in der Regel also vom Vermieter, durchzuführen. Dies ist aber nachträglich nicht mehr wichtig. Der Zählerstand kann ohnehin nicht rückwirkend abgelesen werden.

Ohne vorliegenden Ablesewert sind die Jahreskosten der Wohnung komplett nach Gradtagzahlen auf die einzelnen Nutzungszeiträume zu verteilen. Die Gradtagzahlentabelle lässt sich vom Forum und waermewellenheizungen.com/wo-heizung-ablesen/ aus direkt ablesen. Es wäre also zunächst festzustellen, ob in der Mieter in der Abrechnung tatsächlich mit den Kosten des gesamten Jahres belastet wurde. Dann kann der zutreffende Mieteranteil berechnet werden. Anschließend sind die Einwendungen vom Vermieter - am besten schriftlich - nach Grund und Höhe mitzuteilen. An dieser Stelle ist dann auch ein Endergebnis der Abrechnung bekannt. Falls dann noch ein unstreitiger Nachzahlungsbeitrag verbleibt, ist dieser auszugleichen. Ansonsten hätte der Vermieter ein Guthaben auszuzahlen. Wenn die Parteien keine Einigkeit herstellen können, wird notfalls ein Gericht entscheiden müssen.

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