hat diese Frage gestellt
Susanne
Nach §2 Punkt 13 der Betriebskostenverordnung, siehe auch:
http://www.steuernetz.de/homepages/vv/gesetze/BetriebskostenVO.pdf[/url:29603]
darf der Vermieter die Haftpflicht auf die Mieter umlegen.
Das trifft insoweit zu, dass sich der MV bezüglich der NK entweder auf die BetriebskostenVO bezieht (neu), oder auf §27 der II. Berechnungsverordnung (älter) oder die abzurechnenden NK aufzählt und die Haftpflicht Bestandteil der Aufzählung ist.