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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Hallo und moin moin,

eine etwas komplizierte Frage:

Meine Frau hatte mit Ihrem Ex-Ehemann um 1981 eine Wohnung gemeinsam gemietet. Vermieter laut Mietvertrag war eine Wohnungsgesellschaft, (Eigentümer aber ein privater Investor der nicht im Vertrag benannt ist).

1990 haben sich die beiden getrennt und scheiden lassen. Der Mietvertrag wurde nie geändert.

1996 hat der Investor und Eigentümer meiner Frau mitgeteilt, dass die Wohnungsgesellschaft nicht mehr für Nebenkosten und so zuständig sei und die Kosten von Ihm abgerechnet werden.

Dem Exehemann ist inzwischen aufgegangen, dass er noch immer für eine Mietbürgschaft an den damaligen Vermieter, die Wohnungsgesellschaft, bezahlt. Auf Nachfrage gibt die an, sie habe diese Bürgschaft an den Eigentümer weitergegeben und der rückt sie nicht raus.

Meine Fragen:

Wer ist heute überhaupt der Vermieter? Es gibt nur einen Mietvertrag aus dem Jahre 81 und der lautet auf die Wohnungsgesellschaft.

Ist dieser Mietvertrag überhaupt noch gültig, jetzt mit dem Eigentümer als Vertragspartner oder ist durch die Einseitige Vertragsänderung des Eigentümers, dem wir durch Stillschweigen offensichtlich zugestimmt haben nur ein mündlicher Vertrag zustandegekommen mit den gesetzlichen Regelungen?

Darf der Eigentümer die Bürgschaft einfach einbehalten, obwohl diese auf einen anderen Vertragspartner ausgestellt ist?

Ich würde mich auf einen Hinweis sehr freuen

herzl. Grüße

Paps
Stichwörter: gültig + mietvertrag

3 Kommentare zu „Ist dieser Mietvertrag gültig ?”

Susanne Experte!

Der Vertrag ist heute noch gültig. Nach dem Grundsatz "Kauf bricht Miete nicht" tritt jeweils der neue Eigentümer an die Vermieterstelle im Mietvertrag.(beantwortet auch die letzte Frage)

Wurde der Vertrag nicht geändert, sich allerding Deine Frau und Ihr Ex-Ehemann auch noch Mieter des Vertrages. D.h. der Ex-Ehemann hat immer noch alle Mieterrechte und -pflichten! Inwiefern hier allerdings noch eine Bürgschaft bezahlt wird, kann ich nicht nachvollziehen. Handelt es sich hier um die Mietkaution, die hinterlegt ist?

Paps

Hallo Susanne,

danke für die schnelle Antwort.

Aber verkauft wurde nix. Der Eigentümer hatte damals eine Verwaltungsgesellschaft (hat nix mit dem Eigentümer zu tun, sondern war der Bauträger) mit der Vermietung beauftragt und die hat den Mietvertrag in eigenem Namen abgeschlossen. Nirgendwo ist der Name des Eigentümers aufgetaucht.

Dann 1996 hat der Eigentümer offensichtlich im Streit den Vertrag mit der Gesellschaft aufgekündigt. Es gab in den Besitzverhältnissen also keinerlei Änderung.

Bei der Bürgschaft handelt es sich um eine Mietkaution, die auf die Verwaltungsgesellschaft ausgestellt ist, und die diese an den Eigentümer weitergegeben hat.

Muß jetzt der Exmann kündigen, und wenn wem, denn der Vertrag lautet ja wie schon gesagt auf die Gesellschaft. Und wen muß der wegen der Bürgschaftsherausgabe angehen?

Was passiert dann mit dem Mietvertrag, ist meine Frau dann alleine Vertragspartner und von wem.

Natürlich könnten wir den Eigentümer anschreiben und einen neuen Vertrag abschließen. Wir haben aber Bedenken, dass wir dann leichtfertig irgendwelche gesetzliche Rechte aufgeben wenn wir einen neuen Vertrag akzeptieren, ganz abgesehen von einer evtl. Mieterhöhung.

Muß nach 25 Jahren überhaupt noch eine Kaution hinterlegt werden?

Sorry für die vielen Fragen

MfG

Paps

Susanne Experte!

Axo, in Deinem ersten Posting hast Du was von Wohnungsgesellschaft geschrieben, dann ist eine Verwaltung schon was anderes. Gilt aber so ähnlich, die Verwaltung hat den Mietvertrag im Auftrag des Eigentümers gemacht.
Kündigen können den Mietvertrag nur beide.
Wenn der Mietvertrag noch besteht, warum sollte der Eigentümer dann die Kaution herausgeben? Darüber wird bis zu 6 Monate nach Mietende abgerechnet.

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