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Besichtigung der Wohnung durch den Vermieter

Ist im Mietvertrag das Besichtigungsrecht des Vermieters nicht ausdrücklich geregelt, steht diesem nur bei konkret begründetem Anlass ein Anspruch auf Gestattung des Zutritts zu den Mieträumen zu. Ein Wechsel der Hausverwaltung gibt keinen begründeten Anlass zu einem Besichtigungsrecht der Mieträume durch den Vermieter oder dessen Beauftragten.

AG Köpenick, Urteil vom 20. Juni 2001 -15 C 60/01-
Der Vermieter verlangte vom Mieter die Duldung einer Besichtigung der Wohnung. Im Mietvertrag war eine ausdrückliche Regelung über eine Besichtigung der Mieträume durch den Vermieter oder die Hausverwaltung nicht enthalten. Der Vermieter begründete seinen Anspruch auf Zutritt zur Mietwohnung damit, dass er sich einen Eindruck vom Zustand des Gebäudes machen müsse. Dies sei erforderlich, weil die Gebäudeversicherung die Feststellung des Zustandes der Wohnung bzw. des gesamten Gebäudes verlangt habe. Darüber hinaus vertrat er die Ansicht, wegen des Wechsels der Hausverwaltung habe er ebenfalls ein Besichtigungsrecht, um sich zusammen mit der Hausverwaltung über den Zustand der Mietwohnung zu informieren.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Es führte in seiner Urteilsbegründung aus, dass mangels einer besonderen Vereinbarung im Mietvertrag ein Anspruch des Vermieters auf die Gewährung des Zutritts und die Besichtigung der Mieträume grundsätzlich nicht bestehe. Ein regelmäßiges Besichtigungsrecht des Vermieters, um sich vom Zustand der Mieträume zu überzeugen, sei im Hinblick auf den aus Artikel 13 Grundgesetz herzuleitenden Schutz der Privatsphäre des Mieters abzulehnen. Allenfalls könne nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB dem Vermieter im Einzelfall ein Anspruch auf Zutritt zu den Mieträumen und ihrer Besichtigung gestattet sein.
Die vom Vermieter vorgebrachten Gründe reichten insoweit jedoch nicht aus. Das Amtsgericht konnte die Behauptung des Vermieters, die Gebäudeversicherung habe eine Feststellung des Zustandes der Wohnung verlangt, nicht nachvollziehen. Das Gericht hielt es für gerichtsbekannt, dass selbst bei Neuabschlüssen von Gebäudeversicherungen eine Besichtigung der Gebäude nicht erfolge. Es sei nicht ersichtlich, weshalb ein Versicherer während eines bestehenden Versicherungsvertrages eine aktuelle Zustandsbeschreibung verlangen sollte, zumal der Vermieter irgendwelche schriftliche Unterlagen der Versicherung nicht beibringen konnte. Auch mit dem Argument, durch den Wechsel der Hausverwaltung sei eine Besichtigung erforderlich geworden, konnte der Vermieter nicht durchdringen. Das Amtsgericht vertrat die Ansicht, auch eine neue Hausverwaltung müsse einen konkreten Grund vorbringen, um die Wohnung eines Mieters zu besichtigen. Der Besichtigungsanspruch könne im vorliegenden Falle auch nicht darauf gestützt werden, dass es dem Vermieter ansonsten nicht möglich sei, eine Spanneneinordnung für die Wohnung des Mieters zum Zwecke einer Mieterhöhung vorzunehmen. Der Vermieter habe durch die Übersendung einer Mieterhöhung vor der Klage deutlich gemacht, dass er auch ohne eine Besichtigung in der Lage sei die Spanneneinordnung zu beurteilen.
Die Klage des Vermieters auf Gestattung der Wohnungsbesichtigung wurde daher abgewiesen.
Mitgeteilt von den Rechtsanwälten Sten Köplin-Fritsche und Matthias Vogt
Stichwörter: begehung + ddr + mietvertrag + wohnung

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