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Mieterhöhung und Gutachten

Wird die Miete nach § 2 MHG (§§ 558 - 558e BGB neu) angehoben und mit einem Sachverständigengutachten begründet, muss dem Erhöhungsschreiben das Gutachten beigefügt werden. (AG Bonn, Az. 5 C 27/99, aus: WM 1999, S. 341) Das gilt nicht, wenn die Erhöhung mit dem Mietspiegel begründet wird, weil dem Mieter der Mietspiegel allgemein zugänglich ist.

Wird die Miete auf Grundlage eines qualifizierten Mietspiegels erhöht, ist ein anschließendes Gutachten eines Sachverständigen überflüssig. Das gilt auch bei Streitigkeiten über Zulässigkeit und Umfang der Mieterhöhung. (LG Berlin, Az. 65 S 17/03, aus: Tsp 19.07.03, S. I 1)
Stichwörter: gutachten + mieterhöhung

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