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  Kündigungsschreiben und Zustellung 
Ist vertraglich vereinbart, dass die Kündigung durch "eingeschriebenem Brief" zu erfolgen habe, genügt auch eine Kündigung durch normale Briefzustellung per Post (dasselbe Schreiben vorab als Fax); denn mit der Zustellart ist nicht die Art an sich, sondern die verlässliche Form der Übermittlung gemeint. (OLG Frankfurt/Main, Az. 4 U 61/1998, aus: Tsp 25.03.2000)