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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Hallo
Wir sind 2001 in eine 2-Zimmer Wohnung gezogen. Im Mietvertrag steht (§6), daß wir zu Schönheitsreparaturen verpflichtet sind: "Sollten die letzten Schönheitsreparaturen bei Auszug länger als 1 Jahr zurückliegen, so zahlt der Mieter 20% der Kosten aufgrund eines Kostenvoranschlages eines Malerfachgeschäftes, liegen sie länger als 2 Jahre zurück 40% usw. Fachgerechte Eigenarbeit ist erlaubt."
In §10 steht: "Im allgemeinen werden Schönheitsreparaturen in folgenden Zeitabständen erforderlich: Küche,Bad alle 3 Jahre. Wohn- und Schlafräume alle 5 Jahre. Nebenräume alle 7 Jahre."
Wir haben die Schönheitsreparaturen regelmäßig durchgeführt. Die komplette Wohnung wurde vor 2 Jahren neu gestrichen. Nach §6 müßten wir hier bei Auszug 40% der Kosten aufgrund eines Kostenvoranschlages eines Malerfachgeschäftes übernehmen, bzw. komplett neu streichen.
Durch den Begriff "allgemein" in §10 sind anscheinend keine starren Fristen vereinbart.
Aber in §6 sind starre Fristen mit festen Prozentsätzen angegeben.
Müssen wir die Wohnung nun neu renovieren?
MfG
Manfred
Stichwörter: auszug + renovierungsklausel

0 Kommentare zu „Renovierungsklausel bei Auszug”

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