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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Wie sieht es mit der Kündigungsfrist aus, wenn eine Wohnung zwar seit zehn Jahren bewohnt wird, ein schriftlicher Mietvertrag jedoch erst seit zweieinhalb Jahren existiert? Zustande gekommen ist diese Konstellation dadurch, dass der jetzige Mieter der Wohnung, vor dem regulären Mietverhältnis mit seiner jetzigen Vermieterin in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft in deren Wohnung zusammengelebt hat und nach der Trennung die Wohnung von dieser mietete. Nun soll das Haus verkauft werden, dem Mieter wurde jedoch nur eine Kündigungsfrist von drei Monaten eingeräumt; der Mieter bewohnt diese Wohnung seit 1997, ist unter der Adresse polizeilich mit Nebenwohnsitz seit 1998 gemeldet und mit Hauptwohnsitz seit 1999. Vielen Dank für eine Antwort.

5 Kommentare zu „Mündlicher Mietvertrag, 10jährige Bewohnung und Kündigungssc”

Susanne Experte!

1. Da der Vertrag gekündigt wird kommt es lediglich darauf an, seit wann der Vertrag besteht. Der tatsächliche Mietvertrag ist ja erst nach der Trennung zustande gekommen. Es ist demnach irrelevant, wie lange der Mieter dort schon wohnt, da ja auch vor Vertragsschließung aus der eheähnlichen Gemeinschaft kein Vertragsverhältnis abgeleitet werden kann.
2. Der Hausverkauf ist nach BGB kein Grund für den Vermieter, das Mietverhältnis zu kündigen. Kauf bricht Miete nicht, der neue Eigentümer muss das Mietverhältnis mit allen Rechten und Pflichten übernehmen. Sicherlich wäre der Erlös höher, wenn hier ohne Mieter verkauft werden könnte, dies ist aber kein Grund, dem Mieter zu kündigen, bzw. aus diesem Grund darf[/b:915cf] der Vermieter gar nicht kündigen.


§ 573c
Fristen der ordentlichen Kündigung
(1) Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Die Kündigungsfrist für den Vermieter verlängert sich nach fünf und acht Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils drei Monate.

(2) Bei Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet worden ist, kann eine kürzere Kündigungsfrist vereinbart werden.

(3) Bei Wohnraum nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 ist die Kündigung spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf dieses Monats zulässig.

(4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1 oder 3 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

sonnabend

Vielen Dank.

Der Mietvertrag wurde am 31. August 2007 zum 01. Dezember 2007 gekündigt; jedoch ohne die Angabe eines Grundes und ohne die Anführung der Möglichkeit dieser Kündigung zu widersprechen. Nun meine Frage: ist diese Kündigung rechtswirksam?

sonnabend

Noch eine Frage: besteht jetzt noch, also rund sechs Wochen nach Erhalt der Kündigung dieser zu widersprechen?

Susanne Experte!

Vielen Dank.

Der Mietvertrag wurde am 31. August 2007 zum 01. Dezember 2007 gekündigt; jedoch ohne die Angabe eines Grundes und ohne die Anführung der Möglichkeit dieser Kündigung zu widersprechen. Nun meine Frage: ist diese Kündigung rechtswirksam?[/quote:8ea26]

Nein, definitiv nicht. Eine vermieterseitige Kündigung muss immer begründet sein. Damit ist sie nicht rechtswirksam und daher muss auch kein Widerspruch eingelegt werden! Ist eigentlich wie gar nicht bekommen- man muss nicht darauf reagieren!

sonnabend

Oh vielen Dank. Das ist quasi die Antwort, die ich erhofft hatte. <!-- s ;) --><!-- s ;) -->

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