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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Folgendes: Ein Bekannter von mir ist nach 13 Jahren aus seiner Wohnung ausgezogen. Es wurden gem. Fristeplan alle Schönheitsreparaturen ausgeführt.
Der VM hat mit dem Mieter die Wohnung am 30.03 und 31.03. besichtigt und ihm folgende Dinge auferlegt, die er auszuführen hätte:
- Fensterrahmen streichen = in Ordnung / auch gemacht
- Heizkörper streichen = in Ordnung / auch gemacht
- Toilettenspülkasten reparieren = wurde gemacht
- Garage frisch streichen = nicht in Ordnung, so eine Regelung habe ich noch nie gehört wurde aber seitens meines Bekannten leider ausgeführt.

Am 12.04.06 wurde dann ein Übergabeprotokoll geschrieben, in dem der VM moniert, dass die Garage nicht fachgerecht gestrichen wurde und das Waschbecken nicht richtig verankert sei (lose) und es eine Leckstelle am Abflussrohr geben würde. Ferner bemängelt er Sprühnebel an den Fensterscheiben. Habe daraufhin den VM angeschrieben und ihm mitgeteilt das es sich bei dem Waschbecken und Abflussrohr um vertragsgemäße Abnutzung handele und er nicht dafür aufkommen werde. Desweiteren habe ich ihn daraufhin gewiesen, dass ein streichen der Garage nicht zu den auszuführenden Arbeiten gehöre. Daraufhin erhielt mein Bekannter ein Schreiben des VM in dem er mitteilt, dass mein Bekannter es richtig erkannt hätte das das streichen der Garage nicht hätte erfolgen müsse. Ferner übersandte er ein Angebot über 108,00 EUR für die Behebung des Mangels am Waschbecken was er ihm dann auch so gleich in Rechnnug stellte bzw von der kaution abziehen würde. Auch war eine selbst ausgestellte Rechnung in Höhe von €ur 36,00 dabei für das entferenen des Sprühnebels auf den Scheiben was der VM selbst entfernt hätte.

Fragen: Kann man ihm das streichen der Garage in Rechnung stellen? Hätte ja nicht ausgeführt werden müssen gem. Garagenmietvertrag und auch gem Schreiben des VM

Reicht das Angebot aus um die Kosten für Waschbecken und Abflussrohr in Rechnung zu stellen oder muss es eine Rechnung sein? Muss dafür überhaupt aufgekommen werden?

Was ist mit der selbst ausgestellten Rechnung?

Vielen Dank schon mal für eure Antworten.
Gruß
eksit
Stichwörter: usw + waschbecken + auszug + kosten + übernehmen

3 Kommentare zu „Nach Auszug Kosten für Waschbecken übernehmen usw. ?”

RA Meyer zu Schlochtern Experte!

Hallo,

wenn ich es richtig verstanden habe, existieren zwei Mietverträge: einer für die Wohnung, einer für die Garage.

Die Schönheitsreparaturklausel des Wohnraummietvertrages dürfte unwirksam sein, wenn es sich um einen starren Fristenplan gehandelt hat. Hier kommt es auf den Wortlaut der Klausel an.

Der Garagenmietvertrag hatr keine Schönheitsreparaturklausel ??

Eine Schönheitsreparatur war in diesem Fall nicht nötig. Aber: wurden Schönheitsreparaturen doch durchgeführt und wurde die Garage "verschlimmbösert", so handelt es sich um einen Fall der Sachbeschädigung. Die Haftung erfolgt dann aus §§ 535, 280 I BGB. Wurde die Garage hingegen nicht verschlechtert, sodern vielmehr verbessert, ist der Anstrich lediglich an einigen Stellen nicht ganz in Ordnung, so ist keine weitere Nachbesserung erforderlich, eine entsprechende Rechnung braucht nicht gezahlt werden.

Bei der Reparatur des Waschbeckens handelt es sich nicht um eine Instandhaltungsmaßnahme, sondern um eine Instandsetzungsmaßnahme. Hierfür ist auch bei wirksamer Schönheitsreparturklausel der Vermieter zuständig, es sei denn, die Instandsetzung wurde aufgrund eines Verschuldens des Mieters erforderlich.

Mit freundlichen Grüßen

Meyer zu Schlochtern

eksit

Danke für Ihre Antwort

Richtig, es existieren zwei Vertäge!

Es handelt sich nicht um starre Fristen im MV.

Der Garagenmietvertrag hat gar keine Klausel bezüglich auszuführende Schönheitreparaturen. Ich habe bisher auch noch keinen Garagenmietvertrag gesehen, in dem eine solche Klausel auftritt.

Ich verstehe nicht ganz warum Sie (RA von Schlochtern) siich auf die §§ 535 und 280 beziehen, da der Anstrich durch den Mieter erfolgt und nicht durch den Vermieter. § 535 sagt aus, dass der VM dem Mieter die Sache in einem vertragsgemäßen Zustand zu überlassen hat....etc. Hat nicht viel mit der Angelegenheit zu tun. Durch den korrekten Fristenplan greif § 535 auch nicht. Es geht um die kosten die dem Mieter durch die Arbeiten resp. dem Anstrich der Garage entstanden sind. Sind diese möglicherweise durch den VM erstattungspflichtig? Bzw kann eine Aufrechnung gegen die vom VM erstellt Rechnung für das säubern der Fenster erfolgen resp. der Kosten die dem Mieter in Rechnung gestellt werden für die Repa des Waschebeckens?

Das es sich bei dem losen Waschbecken um ein Verschulden des Mieters handelt (im Zuge der Renovierungsarbeiten), davon ist auszugehen. Aber wie ist es mit der Nachweispflicht des VM? Es kann sich nach 13 Jahren sicherlich um vertagsgemäße Abnutzung handeln...oder irre ich?

Des weiteren legt der VM lediglich ein Angebot für das Waschbecken vor und keine Rechnung. Fordert aber dennoch den Betrag gem. Angebot! Reicht ein Angebot aus?

Was ist mit der vom VM selbst erstellten Rechnung für die Reinigung der Fenster wg Sprühnebel durch Lackierung/Air brushin? der Fensterrahmen? Ist dies rechtens?

Danke

RA Meyer zu Schlochtern Experte!

Hallo,

zunächst zu Ihrer Frage hinsichtlich der Gesetzeszitierung: § 535 BGB beschreibt den Vertragstypus und § 280 I BGB ist eine Anspruchsnorm für Pflichtverletzungen des Mieters aus dem Mietvertrag.

Wenn zwei Verträge existieren ist hinsichtlich des Garagenanstrichs selbstverständlich auf den Garagenmietvertrag abzustellen. Da keine Schönheitsreparaturklausel existiert, waren Sie nicht zum Anstrich verpflichtet.
Haben Sie einen Anstrich dennoch durchgeführt und dadurch den Zustand der Garage verschlechtert, haben Sie sich aus §§ 535, 280 BGB und aus § 823 BGB schadensersatzpflichtig gemacht. Haben Sie die Garage verbessert, sind sie nicht zu Nachbesserungen verpflichtet, selbst wenn es zutrifft, dass der Anstrich an einigen Stellen nicht perfekt ist.

Es könnte Ihnen grundsätzlich wegen der überobligatorischen Schönheitsreparaturen ein bereicherungsrechtlicher Anspruch aus § 812 I 1 Alt 1 BGB zustehen. Problem: es sind die Grundsätze der aufgedrängten Bereicherung anzuwenden, d.h. die Reparaturkosten können nicht 1:1 umgelegt werden, vielmehr kommt es suf den Nutzen für den Vermieter an. Mit diesem Anspruch könnten Sie grundsätzlich auch gegen Forderungen des Vermieters aufrechnen.

Hinsichtlich der Rechnung des Vermieters ist folgendes zu sagen: Wenn Sie zur Reinigung des Fensters verpflichtet waren und der Vermieter dies wusste und dennoch die Reinigung selbst durchgeführt hat, könnte der Vermieter einen Anspruch gegen Sie aus Geschäftsführung ohne Auftrag haben. In diesem Falle handelte es sich aber um eine angemaßte Geschäftsführung, so dass § 687 BGB einschlägig ist, der auf § 684 BGB verweist mit der Folge, dass Sie lediglich die objektive Bereicherung herausgeben müssten. Hierzu zählt unter keinen Umständen die Arbeitszeit des Vermieters. Dies würde mit Ausnahme von sogenannten "Profihelfern" im übrigen auch im Fall der Anwendbarkeit des § 683 BGB bei berechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag gelten.

Mit freundlichen Grüßen

Meyer zu Schlochtern
Rechtsanwalt

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