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Jahressonderzahlung nach betriebsbedingter Kündigung

Nach einem Tarifvertrag war Voraussetzung für den Anspruch auf eine Jahressonderzahlung, dass der Arbeitnehmer am Auszahlungstag (30.11.) in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis steht. Sofern das Arbeitsverhältnis auf Grund einer betriebsbedingten Kündigung in der zweiten Kalenderjahreshälfte endet, sollte nur ein anteiliger Anspruch von einem Zwölftel je Kalendermonat bestehen. Einer Lagerarbeiterin wurde Anfang Oktober fristgerecht zum 30. April des Folgejahres gekündigt. Der Arbeitgeber war unter Berufung auf die tarifvertragliche Regelung der Auffassung, dass die Voraussetzungen für die Zahlung eines (anteiligen) Weihnachtsgeldes nicht gegeben waren.

Die gekündigte Arbeitnehmerin sah das anders und zog vor Gericht. Das Bundesarbeitsgericht teilte ihre Rechtsauffassung. Das Gericht verstand die Regelung über den anteiligen Anspruch auf die Sonderzahlung nur dahingehend, dass auch diejenigen Arbeitnehmer einen Anspruch darauf haben, deren Arbeitsverhältnis wegen einer betriebsbedingten Kündigung im laufenden Kalenderjahr erst im Folgejahr ausläuft. Die in dem Tarifvertrag enthaltene Formulierung, wonach das Arbeitsverhältnis eines betriebsbedingt gekündigten Arbeitnehmers in der zweiten Kalenderhälfte enden müsse, bedeutet nicht, dass das rechtliche Ende auch tatsächlich innerhalb der zweiten Jahreshälfte liegen muss. Dies zeigt der vorliegende Fall. Es darf nur nicht in die erste Kalenderhälfte des Jahres fallen, in dem die Kündigung ausgesprochen wurde. Im Ergebnis konnte die gekündigte Arbeiterin für das gesamte Jahr, in dem die Kündigung ausgesprochen wurde, Weihnachtsgeld beanspruchen.

Urteil des BAG vom 14.11.2001
10 AZR 238/01
EBE/BAG 2002, 38
RdW 2002, 246

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