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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Hallo,
am 31.07.2004 bin ich aus meiner Wohnung ausgezogen und habe nach ca. 1 1/2 Monaten auch ordnungsgemäß die Kaution (zuzüglich des entstandenen Gewinns - abzüglich der Betriebskosten) erstattet bekommen.
Nun habe ich am 24.07.2005 eine weitere nachzügliche Betriebskostenabrechnung (wahrscheinlich gesondert für Heizkosten) bekommen! (Und Ende Okt. schon eine Mahnung)!
Die Abrechnung ist zwar noch innerhalb der zwölfmonatigen Frist (nach § 556 (3) BGB) eingegangen, meine Frage jedoch nun:

Darf der Vermieter noch weitere Forderungen erheben, auch wenn er die Kaution vorbehaltslos zurückgezahlt hat???

Da ich in einem FondsMagazin gelesen habe, dass der Vermieter unter diesen Umständen keine weiteren Forderungen mehr erheben darf, würde ich gern wissen, ob dies rechtsmäßig ist!

Danke für Antworten
princesssandra

1 Kommentar zu „Betreibskostennachzahlung nach Kautionsrückzahlung?”

Susanne Experte!

Also: der VM hat die Kaution inkl. Zinsen abzügl. einem Betrag x ausgezahlt?
Weiterhin hat er dann später über die Nebenkosten ordentlich abgerechnet. Hier ist eine Nachforderung über den Betrag y entstanden.

Übersteigt der Betrag x den Betrag y, so ist die Differenz dem Mieter zu erstatten.
Hat der Vermieter mit x zuwenig einbehalten und die Nachzahlung y ist höher, so hat der Ex-Mieter die Differenz noch nachzuzahlen!

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