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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Hallo,

vielleicht kann mir hier jemand mit folgendem Problem weiterhelfen:

Stellt euch vor, ein Mieter erhält die Nebenkostenabrechnung für ein Jahr fristgerecht Ende Oktober des folgenden Jahres. Diese ist allerdings fehlerhaft, weil sie beispielsweise gespickt ist von offensichtlichen Verstößen gegen das Gebot der Wirtschaftlichkeit und Verwaltungskosten enthält, die gar nicht enthalten sein dürften. Der Mieter widerspricht daraufhin umgehend der Rechnung und lässt sich dies auch schriftlich bestätigen. Der Vermieter verspricht, alles zu überprüfen und dann eine neue Rechnung zu schicken. Wieviel Zeit hat der Vermieter nach dem Einspruch, eine korrekte Rechnung vorzulegen? Muss der Mieter noch bezahlen, wenn er sie erst mehr als eineinhalb Jahre nach dem Abrechnungszeitraum und ein Dreivierteljahr nach seinem Widerspruch erhält?

Ich freue mich auf eure Hilfe!
Gruß
Dom

2 Kommentare zu „Nebenkostenabrechnung nach Einspruch”

Tomraid Experte!

Hallo Dom,

als erstes kann ich dir die Grundregel mitteilen:

Abrechnungszeitraum und Abrechnungsfrist[/b:52a8a]
Der Abrechnungszeitraum ist konkret anzugeben. Grundsätzlich muss er zwölf Monate betragen. Es dürfen nur die Kosten abgerechnet werden, die im angegebenen Zeitraum tatsächlich angefallen sind. Dies kann zuweilen dann schwierig werden, wenn Vertragspartner des Vermieters, wie z. B. die Wasserwerke, andere Abrechnungszeiträume als der Vermieter selbst haben. Der Vermieter ist unter Umständen verpflichtet, die Beträge auf seinen eigenen Abrechnungszeitraum anteilig umzurechnen.

Die Abrechnung hat binnen eines Jahres nach Ablauf des Abrechnungszeitraums zu erfolgen. Da in der Regel das Abrechnungsjahr mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, muss in solchem Falle die Abrechnung bis zum 31.12. des darauf folgenden Jahres erfolgt sein. Danach kann der Vermieter keine Forderungen mehr geltend machen - es sei denn, nicht er habe die verspätete Geltendmachung zu vertreten (§ 556 Ab.3 Satz 2 und 3 BGB).

Und jetzt schaue ich mal nach <!-- s :D --><!-- s :D -->

So das ist auch Rechtens:

Verjährung[/b:52a8a]
Die Ansprüche auf Nachzahlung von Betriebskosten oder Auszahlung eines Guthabens verjähren bei einem bestehenden Mietverhältnis grundsätzlich vier Jahre nach Erteilung der Abrechnung. Neben der Verjährung gibt es noch die Verwirkung von Ansprüchen. In beiden Fällen müssen Sie vom Vermieter geforderte Nachzahlungen nicht leisten. Lassen Sie sich unbedingt beraten.

Also hier habe ich eigentlich das richtige für dich:

Gemäß § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB ist allerdings nach Ablauf der Abrechnungsfrist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.

Hoffe ich konnte dir helfen <!-- s :wink: --><!-- s :wink: -->

Gast Experte!

Vielen Dank, Tomraid. Hab' deine Antwort jetzt erst entdeckt durch die vielen "wichtigen" Threads, aber du hast mir weitergeholfen.

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