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Tatort Gartenzaun: Nachbarstreit um Schädlingsbefall

Wer auf seinem Grundstück einen Komposthaufen anlegt, auf dem sich dann Schädlinge niederlassen, die das Nachbargrundstück befallen, muss nicht automatisch für den Schaden haften. Das geht aus einem Urteil des OLG Stuttgart hervor.

Wie der Anwalt-Suchservice (Servicerufnummer 0180 – 52 54 555) berichtet, hatte ein Mann ein Grundstück gepachtet, das er landwirtschaftlich nutzte. Auf dem Gelände legte er einen Komposthaufen an. Eines Tages befielen Schädlinge, die sich in dem Komposthaufen angesiedelt hatten, so genannte Dickmaulrüssler, das Nachbargrundstück. Die Käfer und ihre Larven zerstörten die Johannisbeersträucher des Nachbarn. Dadurch wurde eine komplette Rodung und Neubepflanzung erforderlich. Später verklagte der Geschädigte den Anrainer, der den Komposthaufen angelegt hatte, auf Schadenersatz, jedoch ohne Erfolg (OLG Stuttgart, Urt. vom 08.11.2004 - 5 U 74/04).

Es stehe zwar fest, dass die Käfer und ihre Larven, die die Johannisbeerbüsche zerfressen hatten, aus dem Kompost stammten. Der Geschädigte habe aber nicht beweisen können, dass durch das Anlegen des Komposthaufens eine konkrete Gefahrenquelle geschaffen wurde, die den Schädlingsbefall zumindest begünstigte, so die Richter. Es sei vielmehr ungeklärt, wie die Tiere überhaupt auf den Kompost gelangten, und es könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Schädlinge nur durch Zufall gerade dort niederließen. Ein solcher sporadischer Käferbefall sei immer und überall möglich. Die Tatsache, dass Komposthaufen auf Dickmaulrüssler normalerweise gar keinen besonderen Reiz ausübten und dass diese Käfer als Nahrung gerade kein totes, verrottendes Kompostmaterial bevorzugten, spreche für einen rein zufälligen Befall. Bei schadensverursachenden Gefahren, die auf einem zufälligen, von niemandem zu beherrschenden Naturereignis beruhten, scheide ein Schadensersatzanspruch aber aus, so die Richter. Der Eigentümer des Komposthaufens müsse seinem Nachbarn nicht haften.

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