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Juero hat diese Frage gestellt
Hallo,
ich habe vor meinen Mietvertrag von 17.Mai 1988 zu kündigen. Meine Frage ist die Renovierungsklausel zulässig? Genauer Wortlaut: Die Wohnung wird renoviert übergeben. Beim Auszug der Mieter ist die Wohnung wieder fachmännisch von einem Malerbetrieb renoviert, den der Vermieter bestimmt, zurückzugeben. Das heißt, alle Wände und Decken in der Wohnung sind mit Dispersionsfarbe waschfest weiß 2x zu streichen, ebenso der Kellerraum. Auch die Zimmertürstöcke und die Heizkörper sind neu weiß zu streichen und zu lakieren. Beschädigte Türblätter sind durch gleichwertige neue zu ersetzen. Die Garage ist mit Außendispersionsfarbe - wegen der Frostsicherheit - neu weiß zu streichen. Die Teppichböden sind sauber zu reinigen und zu shamponieren, übermäßig abgenutzte bzw. beschädigte Teppichböden sind auf Kosten der Mieter zu erneuern, dies gilt auch für alle anderen Böden in der Wohnung. Die Fensterstöcke und Fensterrahmen sind mit Sadotop oder gleichwertigem, 2x hell zu lasieren.

1 Kommentar zu „Habe ich Renovierungsplicht ?”

smile30625 Experte! 30.09.2009 10:31

Hallo,

falls die Renovierungsklausel nicht individuell zwischen Ihnen und Ihrem Vermieter ausgehandelt, sondern von ihm einseitig vor Vertragsunterzeichnung in den Vertrag aufgenommen wurde, ist die Klausel nach der Rechtsprechung des BGH unwirksam. Folge: keinerlei Renovierungsverpflichtung.

Viele Grüße
smile

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