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laurassakrileg hat diese Frage gestellt
Hallo,
am 23.11.2008 habe ich von einem privaten Vermieter eine 2-Zimmer-Wohnung angemietet. Nun ist mir aufgefallen, das dem Mietvertrag keine Betriebskostenverordnung als Anlage beigefügt war, obwohl im Mietvertrag steht, das diese wesentlicher Bestandteil des Mietvertrages ist. Darüber hinaus hat der Vermieter die Betriebskostenvorauszahlungen im Mietvertrag nicht gesondert ausgewiesen. In einer Zeile hat er die Kaltmiete i.H.v. 200,-- Euro ausgewiesen und in der nächsten Zeile, wo eigentlich die BK-Vorauszahlungen stehen sollten, hat er die Gesamtmiete i.H.v. 320,-- Euro eingetragen.
Wie ist die rechtliche Lage zu beurteilen? Bin ich aufgrund der Form des Mietvertrages überhaupt verpflichtet, BK-Vorauszahlungen zu leisten? Was ist bei einer evtl. BK-Nachzahlung zu beachten, kann der Vermieter diese aufgrund der Formfehler überhaupt einfordern?
Danke im Voraus.
Gruß

1 Kommentar zu „Fehlende Betriebskostenverordnung im Mietvertrag”

Berthelstal Experte! 22.10.2009 13:35

Die Betriebskostenverordnung muß nicht als Anlage beigefügt werden. Ein Hinweis darauf genügt völlig.
Wenn die Gesamtmiete 320 € beträgt und die Kaltmiete 200 €, verbleiben demnach 120 € als Betriebskostenvorauszahlung. Der Betrag, welchen Sie jährlich als Betriebskostenvorauszahlung zu entrichten haben wurde richtig ausgewiesen. Im nächsten Jahr kann dieser Betrag, auch ohne Vertragsänderung neu festgesetzt werden, wenn sich die Kosten in irgendeiner Weise verändern.
Wesentlich ist für Sie, daß im Mietvertrag die Höhe der Kaltmiete genannt ist und ein Hinweis auf die Zahlung von anderweitigen Kosten(eben gemäß Betriebskostenverordnung) enthalten ist.
Die Betriebskostenverordnung köönen Sie sich aus dem Internet ausdrucken.

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