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ichfragmal hat diese Frage gestellt
Guten Tag,
ich bin beim Googeln auf diese Seite aufmerksam geworden und hoffe, bzw. bin mir recht sicher, dass mir hier kompetent weitergeholfen werden kann.
(Den örtlichen Mietverein kann ich wohl getrost vergessen, da diese, mit Verlaub, Schlafmützen es nicht schaffen, trotz regelmäßiger Nachfragen von meiner Mutter, seit 4 Monaten die Rechtmäßigkeit der Mieterhöhung ihrer Wohnung zu überprüfen.
Ich befürchte, dass wenn ich jetzt dort einträte, ich ebenfalls bis zum Sanktnimmerleinstag auf eine Auskunft warten könnte...)

Wir haben 9.3.1998 einen Mietvertrag abgeschlossen und wohnen seit dem 15.3.1998 in der Wohnung.
Nun steht in dem Vertrag (Standardformular der Eigentümergemeinschaft "Haus und Grund" ;) unter "§2 Mietzeit" folgendes:
"1. Vertrag von unbestimmter Dauer:
Es läuft auf unbestimmte Zeit und kann von jedem Teil mit der gesetzlichen Kündigungsfrist gekündigt werden.**"
Dann steht unter ** bei den Anmerkungen:
"Vgl. §§ 565, 565a BGB
Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt
3 Monate, wenn die Wohnräume nicht mehr als 5 Jahre dem Mieter überlassen sind.
6 Monate, wenn die Überlassung mehr als 5 Jahre,
9 Monate, wenn die Überlassung mehr als 8 Jahre,
12 Monate, wenn die Überlassung mehr als 10 Jahre gedauert hat"

Jetzt hat es ja vor einiger Zeit Änderungen beim Kündigungsrecht gegeben, so dass viele dieser extrem langen Kündigungsfristen nicht mehr gelten.
Trifft das auch auf unseren Vertrag zu, oder müssen wir uns an die angegeben Fristen halten?

Viel Grüße und vielen Dank für Eure Hilfe :)

2 Kommentare zu „Kündigungsfristen §§ 565, 565a BGB”

Susanne Experte!

Es gilt eine mieterseitige 3 monatige Kündigungsfrist:

§ 573c Fristen der ordentlichen Kündigung
(1) 1Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. 2Die Kündigungsfrist für den Vermieter verlängert sich nach fünf und acht Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils drei Monate.

(2) Bei Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet worden ist, kann eine kürzere Kündigungsfrist vereinbart werden.

(3) Bei Wohnraum nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 ist die Kündigung spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf dieses Monats zulässig.

(4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1 oder 3 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

ichfragmal

Hallo und vielen Dank für Deine rasche Antwort :)
(ich hoffe, es geht in Ordnung, wenn ich das in den meisten Foren übliche "Du" verwende)

Leider scheint die 3 monatige Kündigungsfrist bei uns doch nicht zu greifen :(
In einem anderen Forum wurde ich auf diesen Artikel beim Deutschen Mieterbund aufmerksam gemacht:
http://www.mieterbund.de/aktuell/aktuell_info_kuendigung.html
Dort steht, dass bis zur Neufassung und Korrektur der gesetzlichen Kündigungsfristregelung bei unbefristeten Mietverträgen u.A. folgende Regelung gilt:

-------II. Mietvertragsabschluss vor dem 1. September 2001:
Fall 1: trifft bei uns nicht zu
Fall 2: dito
Fall 3: dito
aber offensichtlich trifft leider dieses zu:
Fall 4: Im Mietvertrag wird die Regelung des § 565 Abs. 2, BGB sinngemäß wiederholt, zum Beispiel: „Die Kündigungsfrist beträgt in den ersten 5 Jahren 3 Monate, nach 5 Jahren Wohndauer verlängert sie sich auf 6 Monate, nach 8 Jahren auf 9 Monate und nach 10 Jahren auf 12 Monate.“:
Kündigungsfrist für Mieter: Je nach Wohndauer – zwischen 3 und 12 Monaten.
Kündigungsfrist für Vermieter: Je nach Wohndauer – zwischen 3 und 12 Monaten.-------------

So wie es aussieht, sind lediglich Mieter mit Verträgen nach dem 1.9.2001 aus dem Schneider, was bei uns ja leider nicht zutrifft.

Falls Du Informationen hast, dass diese Mieter-Info vom DMB nicht mehr aktuell sind, würde ich mich über eine erneute Rückmeldung freuen.
Ansonsten sieht es wohl so aus, dass wir bis spätestens am 3. Februar zum März kündigen.
Da nämlich im März das 10te Jahr der Anmietung verstreicht und wir 11te Jahr kommen, würde sich ab dann die Kündigungsfrist von 9 auf 12 Monate erhöhen.

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