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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Hallo,

jemand bewohnt alleine eine Wohnung, die auch recht klein ist (42 m2) und hat auch nur alleine den Mietvertrag unterschrieben.
Da er verheiratet ist, ist seine Frau auch an der gleichen Adresse gemeldet, zusätzlich aber noch an ihrem eigentlichen Wohn- und Arbeitsort, an dem sie sich regelmäßig aufhält. (Wochenendbeziehung halt)

Angenommen, der Vermieter möchte nun 2 Personen abrechnen und stellt dabei ausschließlich auf die Zahl der gemeldeten Personen ab.

Ich meine, dass die Zahl der Personen, die tatsächlich die Wohnung nutzen und sich regelmäßig in ihr aufhalten, entscheidend ist.

Die Zahl der gemeldeten Personen reicht vielleicht als Indiz, aber nicht mehr, wenn man das Gegenteil beweisen kann.
Die Frau sei auch nie in meine Wohnung eingezogen, ganz im Gegenteil, sie bewohnt ihre Wohnung an ihrem Wohnort schon länger als der Mann seine.


Ein Urteil, das meine Meinung stützt, habe ich gefunden:

"Entscheiden Sie sich für den Verteilungsschlüssel nach Personen, müssen Sie Ihr Augenmerk darauf richten, wer die Wohnung tatsächlich nutzt. Nur auf die melderechtliche Registrierung abzustellen genügt nicht (OLG Hamm, DWE 1989, S. 167)."

Außerdem:

"Der Besuch Ihres Mieters zählt ebenfalls bei der Ermittlung der Personenzahl nicht mit - selbst wenn er mehr oder weniger häufig kommt (AG Ahaus, WM 1997, S. 232)."

Wie seht ihr das?

Vielen Dank im Voraus für eure Meinungen!
Stichwörter: bestimmt + personenzahl

3 Kommentare zu „Wie bestimmt sich die Personenzahl?”

Susanne Experte!

Der Vermieter berechnet alle Mieter, die gemeldet sind beim Personenschlüssel.

dagegen

Und wieso sollte das so sein? Die Gerichte stellen normalerweise ausschließlich auf die tatsächliche Nutzung ab. Hast du ein Urteil, das deine Meinung stützt?

Susanne Experte!

Es gibt nicht viele Positionen, die nach Personenschlüssel umgelegt werden, lediglich Müll ist mir bekannt und Wasser, wenn keine Wasseruhren vorhanden sind.

Mit der tatsächlichen Nutzung hätte ich ein Problem, dann habe ich ja Anspruch darauf, dass die Zeiten abgezogen werden, wenn ich außer Haus bin.
Ich glaube, mein Vermieter würde an meinem Verstand zweifeln, wenn ich sage, dass ich 2 mal 3 Wochen im Urlaub war und 4 Wochen im Krankenhaus und diese Zeiten dann abzuziehen werden.
Eine Person, die regelmäßig am Wochenende die Wohnung nutzt, ist auch nicht zu Besuch, erst recht nicht, wenn dort gemeldet.
Frag doch mal die Vermieter im Forum vermieternetz.de , die lachen sich schlapp-immerhin hast Du Deine Frage bis jetzt in jedem mir bekannten Laienforum gestellt und die verschiedensten Antworten bekommen.

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