Wohnen und leben
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Gast Experte! hat diese Frage am 01.01.2005 gestellt
Hallo

brauche dringend Hilfe.
Mein Vermieter (Makler !!) hat mir die Abrechnung für 2002 erst im August 2003 zugeschickt mit einem MINIMALEN Guthaben. (Verrechnungsscheck)
Da dies meine Studentenwohnung (ausgelagerter Haushalt meiner Eltern) war und ich der Meinung bin, dass die Abrechnung net korrekt ist, habe ich das Geld ( Restbetrag an Guthaben) auch net auf mein Konto einbezahlt.
Durch den ganzen Stress mit der Diplomarbeit bin ich leider net dazu gekommen dagegen vorzugehen. Habe aber nach mehrmaliger Aufforderung auch erst Mitte November die kopierten Belege bekommen.
Nun meine Frage:
"Ist dies in diesem Jahr noch möglich? Wie sind denn die allgemeinen Fristen?

Danke im voraus
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Stichwörter: nebenkostenabrechnung

2 Kommentare zu „Nebenkostenabrechnung”

Gast Experte!

Hallo,

ich würde mal sagen ja, da du bis vor kurzem keine Belege hattest um die Abrechnung zu kontrollieren. Und es eine Frist von 12 Monate gibt, unten im Artikel steht es:

Fristen usw.:

Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen; dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des 12. Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Der Vermieter ist zu Teilabrechnungen nicht verpflichtet. Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des 12. Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.

Die Abrechnungsfrist ist der Zeitraum, innerhalb dem der Vermieter die Betriebskostenabrechnung erstellen muß. Sie beginnt mit dem Ende des Abrechnungszeitraums und beträgt 1 Jahr (§ 556 Abs. 3 BGB neu). Die Frist wird dann eingehalten wenn die Abrechnung bei dem Mieter bis spätestens zum Ablauf des 12. Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums im Briefkasten liegt.

Die Abrechnung für den Zeitraum Januar bis Dezember 2001 muss also bis spätestens zum 31.12.2002 bei dem Mieter sein.

Wichtig: Diese Abrechnungsfrist ist für Wohnungsvermieter eine Ausschlussfrist. Sie gilt für alle Abrechnungszeiträume, die nach dem 1.9.2001 enden.

Wird diese diese Frist versäumt, dürfen keine Betriebskosten mehr nachgefordert werden! Außerdem kann der Mieter den Vermieter auf Abrechnungserteilung verklagen und seine laufenden Vorauszahlungen zurückhalten. Auch als Gewerberaumvermieter sollte innerhalb 1 Jahres abgerechnet werden. Denn schon das Oberlandesgericht Düsseldorf hat die Jahresfrist für einen Gewerberaummieter als zulässig erkannt (OLG Düsseldorf, Urteil v. 11.11.1997 - 24 U 216/96, ZMR 1998, S. 219).

ass aktiver Benutzer

Hallo,
Du hast 12 Monate Zeit Deine Bedenken zu überprüfen. Im §556 BGB steht:"...Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des 12. Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen. [/i:6ea8a] ..."

Wenn Du Schwierigkeiten bei der Überprüfung hast, schau auf unserer Homepage nach.

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