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Mietminderung und Schadenersatzanspruch des Vermieters

Mindert ein Mieter wegen Lärm von einer gegenüberliegenden Baustelle die Miete, so kann der Vermieter den Eigentümer des gegenüberliegenden Grundstücks haftbar machen und Schadenersatz für den Mietausfall verlangen. Allerdings kann nicht der gesamte Minderungsbetrag als Schaden geltend gemacht werden, sondern nur der Teil des Minderungsbetrages, der die Miete unter eine Zumutbarkeitsgrenze sinken lässt, unter der die Wohnung nicht mehr wirtschaftlich betrieben werden kann. Zumutbar ist eine Mietminderung von 6 %. Erst ein darüber liegender Minderungsbetrag stellt die Wirtschaftlichkeit in Frage und begründet einen Schadenersatzanspruch gegenüber dem Lärmverursacher.
Fall: Ein Mieter minderte die Miete um 20 %, weil der von der gegenüber liegenden Baustelle dringende Lärm die Wohnqualität erheblich beeinträchtigte. Der Vermieter forderte vom Eigentümer des gegenüber liegenden Grundstücks Schadenersatz in Höhe des Minderungsbetrages. Das Gericht bejahte grundsätzlich den Anspruch. Wenn der Mieter den Mietzins aber trotz erheblicher Beeinträchtigung nur geringfügig mindert, stellt die Minderung für den Vermieter keinen wesentlichen Ertragsverlust dar und lässt ihm immer noch die Möglichkeit, die Wohnung wirtschaftlich zu betreiben. Die Zumutbarkeitsgrenze ist erst ab 6 % überschritten. Da hier die Miete um 20 % gemindert wurde, kann der Vermieter vom Grundstücksnachbarn die Differenz in Höhe von 14 % verlangen. (LG Hamburg, Az. 327 S 97/98, aus: Tsp 10.03.2001)

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