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Heizkosten

Verteilung der Warmwasserkosten sowie der Wärmeversorgungskosten auch bei verbundenen Anlagen



Bei Fehlen der Ablesewerte können die Kosten der Warmwasseraufbereitung einer verbundenen Heizungsanlage nicht von vornherein mit 18 % der Brennstoffkosten (gemäß dem Pauschalwertverfahren nach § 9 Abs. 3, Satz 4 HeizKostV) in die Jahresabrechnung aufgenommen werden, wenn Vergleichswerte zum Verbrauch aus früheren Abrechnungsperioden zur Verfügung stehen. Vielmehr müssen diese Werte gemäß § 9 a Abs. 1 HeizKostV für die Verbrauchsabrechnung herangezogen werden.

(LG Freiburg, Beschluss vom 16.02.1994 - 4 T 144/93) WM 94, 397

s. auch § 9 HeizkostenV



Sind nach dem Mietvertrag abzurechnende Heiz- und Warmwasserkosten nicht "verbrauchsbezogen", sondern - wie vereinbart - nach Wohnfläche abzurechnen, so gilt diese Vereinbarung solange, bis sich eine Vertragspartei (ungeachtet der vertraglichen Bestimmung) für die Zukunft auf die Abrechnungsweise nach der Heizkostenverordnung beruft.

(AG Friedberg/Hessen, Urteil vom 24.05.1996, Az. C 656/95-12) WM 97, 439

s. auch § 4 MHG und § 2 HeizkostenV



Wird bei verbundenen Anlagen i.S.d. § 9 HKVO die Menge des verbrauchten Warmwassers nicht gemessen, so ist für die Aufteilung der Betriebskosten von Heizung und Warmwasser der Pauschalsatz von 18% der verbrauchten Brennstoffe für die Warmwasseraufbereitung heranzuziehen (§9 Abs. 2 s. 5 HKVO). Aus welchen Gründen der tatsächliche Verbrauch nicht gemessen wurde ist dabei unerheblich.

(AG Hamburg, Beschl. v. 13.1.1989, 102a II 142/88 WE) HKA 1999, 25

s. auch § 9 HeizkostenV

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