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Heizkosten

Pflicht zur prüffähigen, billigen und verbrauchsabhängigen Kostenverteilung



Eine Heizkostenabrechnung ist nicht stets schon dann nicht prüffähig und in ihrem Saldo deshalb nicht fällig, wenn der ihr zugrundegelegte Abrechnungszeitraum und der tatsächliche Ablesezeitraum um Wochen auseinanderfallen.

(OLG Schleswig, Beschluss vom 04.10.1990 - 4 RE-Miet/1/8 8) WM 91, 333

s. auch § 259 BGB, § 7 HeizkostenV



Die Heizkostenabrechnung darf die nach Maßgabe der Heizkostenverteilerfirma sachlich zutreffend ermittelten anteiligen Heizwärmekosten, die Kosten der Zwischenablesung sowie eine anteilige Kaltverdunstungsvorgabe enthalten.

(AG Rheine, Urteil vom 03.09.1996 - 14 C 90/96) WM 96,715

s. auch § 7 HeizkostenV, § 4 MHG



1. Eine ordnungsgemäß erstellte Heizkostenabrechnung setzt in formeller Hinsicht nicht die Angabe einzelner Rechnungsdaten voraus. Es reicht vielmehr aus, wenn die im Abrechnungsjahr angefallenen Gesamtbeträge ausgewiesen sind.

2. In eine Heizkostenabrechnung kann auch die Balkonfläche eingerechnet werden, da gemäß § 8 Abs. 1 Heizkostenverordnung die Umlage der Heizkosten teilweise nach der Wohn- oder Nutzfläche erfolgt und zur Wohnfläche in Anlehnung an § 44 Abs. 2 II.BV auch ein Balkon gehört, der bis zur Hälfte mit angerechnet werden kann.

3. Heizkostenverteiler nach dem Verdunstungsprinzip sind grundsätzlich zur Messung der Wärme geeignet.

4. Entspricht die Wärmedämmung dem Standard, wie er zur Zeit der Errichtung des Bauwerkes galt, liegt kein die Kürzung überhöhter Heizkosten rechtfertigender Mangel der Mietsache vor.

(AG Köln, Urteil vom 14.11.1994 - 207 C 38/93) ZMR I/95

s. auch § 259 BGB, § 12 HeizkostenV, § 8 HeizkostenV, § 5 HeizkostenV, § 44 II.BV



Werden sowohl Mietwohnungen in Mehrfamilienhäusern als auch Einfamilienhäuser von einem Heizwerk mit Warmwasser zu Heizzwecken versorgt, ist es unbillig, den Grundkostenanteil der Heizkosten nach der Gesamtwohnfläche aller belieferten Objekte zu bemessen.

(LG Hildesheim, Urteil vom 11.07.1985 - 1 S 67/85) WM 86, 118

s. auch § 8 HeizkostenV



Der Vermieter kann grundsätzlich den Festkostenanteil der verbrauchsabhängigen Heizkostenabrechnung einheitlich nach Wohnfläche auch dann bestimmen, wenn im Haus unterschiedliche Raumhöhen bestehen.

(LG Hamburg, Urteil vom 16.05.1986 - 11 S 7/86) WM 87, 89

s. auch § 7 HeizkostenV, § 8 HeizkostenV



Nutzer haben den Einbau von Heizkostenverteilern nach dem Verdunstungsprinzip zu dulden und die Mitarbeiter der Messdienstfirmen sowohl für die Montage als auch für technische Prüfungen und das Ablesen der Erfassungsgeräte in die Wohnung zu lassen.

(BVG Beschluss vom 24.03.1986 - 2 BvR 198/86) HKA 86
Heft 12, S.3

s. auch § 535 BGB, § 6 HeizkostenV



Mit einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung sind auch solche Heizkörper zu versehen, die zwar abgesperrt sind und nicht betrieben werden, deren Wiederinbetriebnahme aber ohne besonderen Aufwand und ohne besondere Kenntnisse möglich ist.

(AG Tettnang, Urteil vom 19.02.1988 - 3 C 857/87) WM 89, 193

s. auch § 4 HeizkostenV, § 5 HeizkostenV



Der Vermieter kann sich der Pflicht zur Unterhaltung der Ölzentralheizung und zur Betriebskostenabrechnung nicht dadurch entledigen, dass er Beschaffung und Auseinandersetzung um die Bezahlung von Heizöl den Mietparteien untereinander aufgibt.

(AG Reutlingen, Urteil vom 20.11.1998 - 14 C 1603/9 8) WM 2001, 31

s. auch § 535 BGB, § 536 BGB




Der Vermieter muss bei der Festsetzung des Verhältnisses der Festkosten zu den Verbrauchskosten in der Heizkostenabrechnung den baulichen Zustand des Gebäudes mit dem jeweiligen Energiebedarf der Wohnungen berücksichtigen.

(AG Saarbrücken, Urteil vom 22.03.2000 – 5 C 284/99) WM 2001, 85

s. auch § 4 MHG, § 7 HeizkostenV, § 259 BGB



Die ihm vom Lieferanten berechneten Kosten der Wärmelieferung kann der Vermieter insoweit nicht in die Heizkostenabrechnung mit dem Mieter einstellen, als vom Vermieter zu tragende Instandhaltungskosten und Reparaturkosten von dem Lieferanten berechnet wurden.

(AG Köln, Urteil vom 16.08.2000 – 214 C 207/00) WM 2001, 32

s. auch § 4 MHG, § 536 BGB



Haben die Mietparteien die nichtverbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung vereinbart, so kann gleichwohl jeder Mieter für die Zukunft eine Abrechnung nach Verbrauch verlangen.

Ein Kürzungsrecht von 15 % steht dem Mieter in diesem Fall nicht zu.

(LG Hamburg, Urteil vom 04.08.2000, 311 S 178/99) MieterJournal 3/2000, S.9

s. auch § 2 HeizkostenV



1. Hat der Gebäudeeigentümer die Heizungsanlage modernisieren lassen, so steht es ihm hernach frei, die Anlage durch einen Dritten betreiben zu lassen und die Wärmelieferungskosten auf die Nutzer umzulegen, sofern er hierbei die Grundsätze, ordnungsgemäßer Bewirtschaftung des Gebäudes zu wahren, wahrt.

2. Die Duldungspflicht des Mieters zur Modernisierung umfasst die Pflicht zur Vereinbarung der Abrechnung der neu entstandenen Betriebskosten.

(LG Frankfurt/Oder, Urteil vom 18.12.1998, 16 S 185/9 8) HKA 1999, 34.

s. auch § 7 HeizkostenV



In der Betriebskostenabrechnung ist bei den Heizkosten die Position „Brennstoffkosten“ zu erläutern, um dem Mieter die Möglichkeit der Prüfung zu geben, ob Investitionskosten des Heizungsbetreibers in der Position enthalten sind.

(LG Erfurt, Urteil vom 12.04.2002 – 2 S 218/01) WM 2002, 317

s. auch § 7 HeizkostenV, § 4 MHG, § 14 MHG, § 259 BGB, § 1 BetrKostUV, § 4 BetrKostUV

Hinweis: altes Recht



Die Heizkostenabrechnung der ölbefeuerten Zentralheizungsanlage mit mehreren Nutzungseinheiten verlangt die Feststellung der Anfangs- und Endbestände des Brennstoffs zu den Abrechnungsperioden.

(AG Wittlich, Urteil vom 02.01.2002 – 4 C 609/01) WM 2002, 377

s. auch § 4 MHG, § 259 BGB, § 7 HeizkostenV

Hinweis: altes Recht
Stichwörter: kostenverteilung + pflicht + heizkosten

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