Wohnen und leben
Einloggen Registrieren
Werbung
Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Verjährung und Verwirkung


Rückforderungsansprüche des Mieters nicht verbrauchter Vorauszahlungen verjähren gemäß § 197 BGB in 4 Jahren.

(OLG Hamburg, RE vom 19.01.1988 - 4 U 242/87) NJW 88, 1097

s. auch § 197 BGB



Der Nachforderungsanspruch aus der Betriebskostenabrechnung wird nur fällig, wenn dem Mieter eine angemessene Frist zur Prüfung der Abrechnung eingeräumt wird.

(AG Büdingen, Urteil vom 19.04.1995 - 2 C 674/94) WM 96,715

s. auch § 4 MHG



Nachforderungen des Vermieters verjähren gemäß § 197 BGB in 4 Jahren.

(OLG Düsseldorf) ZMR 90, 411

s. auch § 197 BGB



Die Verjährungsfrist für die Nachforderung des Vermieters beginnt mit dem Zugang der Abrechnung bei dem Mieter.

(BGH RE vom 19.12.1990) WM 91, 151

s. auch § 197 BGB



Ein Umstandsmoment, das die Verwirkung einer Nachzahlungsforderung aus der Betriebskostenabrechnung anzunehmen gestattet, kann darin erkannt werden, dass der Vermieter zwar die Heizkosten regelmäßig abgerechnet hat, sonstige Betriebskosten aber erstmalig nach Beendigung des Mietvertrages nachfordert.

(LG Hannover, Urteil vom 14.02.1991 - 3 S 331/90) WM 91, 599

s. auch § 4 MHG (§ 242 BGB), § 535 BGB



Die Nachforderung des Vermieters aus einer Betriebskostenabrechnung ist verwirkt, wenn der Vermieter weitere drei Monate nach Ablauf der Abrechnungsfrist verstreichen läßt, nach mehreren Jahren erstmalig wieder über Betriebskosten abrechnet und nach Beendigung des Mietverhältnisses rückständigen Mietzins einklagt, ohne sich die Nachforderung von bisher nicht abgerechneten Betriebskosten vorzubehalten.

(LG Berlin, Urteil vom 04.12.1990 - 64 S 335/90) ZMR 92, 543

s. auch § 535 BGB, § 20 NMV



Das notwendige Zeitmoment der Verwirkung einer Betriebskostennachforderung ist ein Jahr nach Ablauf der Abrechnungsperiode gegeben. Das Umstandsmoment kann bei verspäteter Abrechnung vor Verjährung der Nachzahlungsforderung erfüllt sein. Ein zu berücksichtigender Umstand ist der Vertrauenstatbestand beim Mieter, dass die vertraglichen Vorauszahlungen kostendeckend seien, und die Förderung dieses Vertrauens durch unterlassene Abrechnungen.

(LG Hannover, Urteil vom 06.03.1996 - 1 S 145/95) WM 96,427

s. auch § 242 BGB, § 535 BGB, § 4 MHG, § 20 NMV



Nach dem vorbehaltlosen Ausgleich des sich aus der Betriebskostenabrechnung ergebenden Saldos ist der Vermieter grundsätzlich mit Nachforderungen - auch aufgrund einer korrigierten Abrechnung - ausgeschlossen.

(AG Hamburg, Urteil vom 12.06.1996 - 40 b C 11/96) WM 96,777

s. auch § 4 MHG



Erhebt ein Vermieter nicht die im Mietvertrag vereinbarte Vorauszahlung von Betriebsnebenkosten, so kann er diese nicht im nachhinein im Wege der Betriebskostenabrechnung nachverlangen; die Forderungen sind verwirkt.

Vorauszahlungen sind nach § 4 Abs. 1 MHG in angemessener Höhe zu den zu erwartenden tatsächlichen Betriebskosten zu vereinbaren. Monatliche beziehungsweise vierteljährliche Vorauszahlungen sind als angemessen und daher zulässig anzusehen.

(LG Berlin, Urteil vom 25.02.1993 - 62 S 401/92) HKA 93, 40

s. auch § 4 MHG, § 535 BGB



Wird der sich aus der Betriebskostenabrechnung ergebende Saldo vorbehaltlich zwischen den Parteien ausgeglichen, so ist jede Partei mit nachträglichen Einwendungen ausgeschlossen, die bereits bei Rechnungserteilung hätten geltend gemacht werden können.

(AG Aachen, Urteil vom 03.05.1994 - 8 C 728/93) WM 94, 436

s. auch § 4 MHG, § 535 BGB



Der Anspruch des Mieters auf Rückzahlung von Nebenkostenvorschüssen unterliegt jedenfalls dann der kurzen Verjährung des § 197 BGB, wenn für die periodisch geleisteten Vorauszahlungen von vornherein ein Rechtsgrund fehlte.

(OLG Hamm, Urteil vom 01.03.1995, Az. 30 U 178/94) HKA 95, 27

s. auch § 197 BGB



Mit einem gemäß § 558 BGB verjährten Schadensersatzanspruch kann der Vermieter nicht gegen den Rückzahlungsanspruch des Mieters wegen zuviel vorausgezahlter Heizkosten aufrechnen, wenn der Vermieter die Heizkostenabrechnung nach Ablauf der Verjährungsfrist erteilt hat.

(AG Eschweiler, Urteil vom 07.12.1994 - 6 C 464/94) WM 96, 99

s. auch § 558 BGB; § 4 MHG



Eine Verwirkung der Nachforderung von Betriebskosten tritt nicht schon deshalb ein, weil der Vermieter nicht binnen einer angemessenen Frist abgerechnet hat. Vielmehr muss der Mieter - will er sich darauf berufen - bestimmte Umstände substantiiert darlegen, die den Schluss zulassen, er habe darauf vertrauen dürfen, dass er wegen Nachforderungen nicht mehr in Anspruch genommen werde.

(LG Gießen, Urteil vom 12.06.1996 - 1 S 56/96) HKA 96,32

s. auch § 197 BGB, § 242 BGB, § 535 BGB



Leitet der Vermieter dem Mieter die Betriebskostenabrechnung nicht bis zum Ablauf des zwölften Monats nach der Abrechnungsperiode zu, ist er mit einem Nachzahlungsanspruch nicht ausgeschlossen, wenn seine Abrechnungspflicht aus der Betriebskostenumlageverordnung folgt und eine Verwirkung des Anspruchs aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen nicht anzunehmen ist.

(AG Weißwasser, Urteil vom 20.08.1996 - 3 C 0425/96) WM 96,627, HKA 96,32

s. auch § 1 BetrKostUV, § 20 NMV, § 4 MHG



Der Anspruch auf Betriebskostennachzahlung gegen den gewerblichen Zwischenvermieter von Wohnraum ist verwirkt, wenn der Vermieter entgegen dem Mietvertrag die Betriebskostenabrechnung verspätet vorlegt.

(AG Neuss, Urteil vom 16.03.1994 - 44 C 19/94) WM 97,121

s. auch § 535 BGB, § 242 BGB



Die Überschreitung der Jahresabrechnungsfrist zu den Betriebskosten der preisgebundenen Neubauwohnung führt zu einem Ausschluß des Vermieters mit Nachforderungen. Dies gilt nicht für Abrechnungszeiträume, die vor dem 29.08.1990 endeten. Nachforderungen aus diesen Zeiträumen können verwirkt sein. Allein ein Zeitablauf von vier Jahren und ein Wechseln der Mietwohnung im Bestand des Vermieters begründen aber keine Verwirkung.

(LG Trier, Urteil vom 29.08.1996 - 3 S 107/96) WM 96,715

s. auch § 20 NMV



Eine Mietvertragsklausel, die den Verzicht auf die Geltendmachung der Verwirkung vorsieht, ist gemäß § 9 AGBG unwirksam.

(AG Siegen, Urteil vom 05.06.1997 - 5 C 4265/1996) WM 98,319

s. auch § 4 MHG, § 242 BGB



Die kurze Verjährung der §§ 197, 201 BGB gilt auch für den Anspruch des gewerblichen Vermieters auf Zahlung des sich aus der allgemeinen Betriebskostenabrechnung ergebenden Saldos.

Zur Frage der Verwirkung einer Nebenkostennachforderung bei Versäumung einer vertraglich vereinbarten Abrechnungsfrist.

(OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.02.2000 - 10 W 1/00) WM 2000, 133



Die kurze Verjährung der §§ 197, 201 BGB gilt auch für den Anspruch des gewerblichen Vermieters auf Zahlung des sich aus der allgemeinen Betriebskostenabrechnung ergebenden Saldos.

Zur Frage der Verwirkung einer Nebenkostennachforderung bei Versäumung einer vertraglich vereinbarten Abrechnungsfrist.

(OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.02.2000 - 10 W 1/00) ZMR 2001, 215

s. auch § 197 BGB, § 201 BGB, § 242 BGB, § 315 BGB, § 316 BGB, § 535 BGB



Zur Verwirkung von Nebenkostenforderungen.

(OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.01.2000 - 24 U 111/99) WM 2000, 603

s. auch § 27 II. BV, § 242 BGB, § 535 BGB, § 581 BGB



Die Verjährungsfrist für Nachforderungen aus Betriebskostenabrechnungen beginnt mit der die Fälligkeit der Nachforderung begründenden Abrechnung.

(LG Berlin, Urteil vom 01.09.2000) ZMR 2001, 33





Zur Annahme der Verwirkung des Anspruchs auf die Abrechnung einer vertraglichen Betriebskostenposition reicht es nicht aus, dass der Vermieter von der ersten Abrechnung an diese Betriebskosten nicht geltend gemacht hat.

(LG Waldshut-Tiengen, Urteil vom 25.01.2001 – 1 S 60/00) WM 2001, 245

s. auch § 242 BGB, § 535 BGB, § 4 MHG



Hinsichtlich der Verwirkung von Betriebskostennachzahlungsansprüchen ist auf den einzelnen Abrechnungszeitraum abzustellen, wobei eine Frist von vier Jahren ab dem Ende des Abrechnungszeitraums angemessen erscheint.

(LG Frankfurt/M., Beschluss vom 30.07.1999, 2/17 S 444/9 8) NZM 2001, 667

s. auch § 541b BGB, § 3 MHG



Die ständige Rechtsprechung des BGH und des Oberlandesgerichtes geht dahin, dass allein durch das Unterlassen des Abrechnens der Nebenkosten noch nicht einmal das Zeitmoment einer Verwirkung eintritt, dass es hierfür vielfache Ursachen geben kann, so etwa, dass die Abrechnung einfach vergessen wurde. Der Verstoß gegen Treu und Glauben, der den Verwirkungstatbestand begründet, besteht in der Illoyalität der verspäteten Geltendmachung des Anspruchs, die darin zu sehen ist, dass die Forderung noch verfolgt wird, obwohl der Vertragspartner bereits darauf vertrauen durfte, dass keine Forderungen mehr geltend gemacht werden, und er sich darauf bereits eingerichtet hatte. Das bloße und auf einem Versehen beruhende Unterlassen der Abrechnung löst noch keinen die Annahme einer Verwirkung rechtfertigenden Vertrauenstatbestand aus.

(OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.10.2002 – 24 U 237/01) WM 2003, 151

s. auch § 535 BGB

Hinweis: altes Recht



Macht der Vermieter nach Auseinandersetzungen über eine Betriebskostenabrechnung aus einem seit fünf Jahren bestehenden Mietverhältnis erst zweieinhalb Jahre nach Beendigung der Auseinandersetzung den Anspruch aus der Betriebskostenabrechnung erneut geltend, ist sein Anspruch verwirkt.

(LG Berlin, Urteil vom 16.10.2001 – 64 S 158/01) Die Heizkostenabrechnung 2002, Seite 16

s. auch § 242 BGB

Hinweis: altes Recht



Der Anspruch des Mieters auf Rückerstattung überhöhter Betriebskostenvorauszahlungen ergibt sich aus seinem Umfang nach nicht aus §§ 812 f. BGB, sondern aus einer ergänzenden Auslegung des Mietvertrages. Der Rückerstattungsanspruch verjährt nach altem Recht innerhalb von vier Jahren. Die Verjährung beginnt mit der jeweiligen monatlichen Überzahlung.

(OLG Koblenz, Beschluss vom 15.04.2002, 5 W 235/02) Die Heizkostenabrechnung 2000, Seite 24

s. auch § 197 BGB

Hinweis: altes Recht
Stichwörter: verwirkung + verjährung

0 Kommentare zu „Verjährung und Verwirkung”

Antwort schreiben

Nur registrierte Benutzer können auf Beiträge antworten.