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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) kürzlich. Etwas anderes gilt dem Gericht zufolge nur dann, wenn der Vermieter seinen Vertragspartner bewusst über die wirkliche Höhe der Kosten getäuscht habe, weil er ihn beispielsweise als Mieter gewinnen wollte. <br />
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Der achte Zivilsenat gab damit einem Hauseigentümer Recht und hob ein anders lautendes Urteil des Landgerichts Köln auf. Dieser vermietete 1998 eine 100 Quadratmeter große Dachgeschosswohnung für 900 Euro Grundmiete und vereinbarte mit seiner neuen Mieterin Vorauszahlungen für Betriebs- und Heizkosten in Höhe von 100 Euro monatlich. Als er 2002 dann die Nebenkosten für die letzten Jahre abrechnete, ergaben sich für 1999 und 2000 Nachzahlungen in Höhe von 1 500 Euro pro Jahr. Die Mieterin weigerte sich zu zahlen und kündigte sofort. <br />
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Das Landgericht Köln meinte, ein Vermieter müsse die Vorauszahlungen realistisch einschätzen und wies die Zahlungsklage des Hauseigentümers ab. Könne er dies nicht oder gebe es keine seriösen Kalkulationen, müsse er den Vertragspartner darauf hinweisen. Sonst verletze er seine vorvertraglichen Pflichten. Denn für den Mieter spiele die Höhe der Nebenkosten schließliche eine Rolle bei den eigenen Berechnungen. Verschätze der Vermieter sich dennoch einmal, so können dem Landgericht zufolge nur um bis zu 40 Prozent höhere Kosten akzeptiert werden. Hier jedoch seien die realen Nebenkosten doppelt so hoch gewesen. <br />
Quelle:Handelsblatt.de
Stichwörter: dicke + nachzahlung

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