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Widerruf: Hat der Vermieter beim hochbetagten Mieter telefonisch nachgefragt, “ob er einmal vorbeischauen dürfe”, und dann in der Wohnung des Mieters eine Vertragsänderung (Mieterhöhung) unterzeichnen lassen, so liegt keine vorhergehende Bestellung i.S.d. “Haustürwiderrufsgesetzes” (jetzt § 312 BGB), sondern eine Überrumpelung vor, die den Mieter zum Widerruf des Haustürgeschäftes berechtigt (LG Münster 8 S 520/00, Urteil vom 20.2.2001, WuM 2001,610).
Stichwörter: räumung + untermieter

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