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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Hat der Mieter Löcher in die Wand durch die Fliesen gebohrt, um die gebrauchsbedingte Ausstattung vorzunehmen (Anbringen von Seifenschale, Duschstange, Haltegriff, Handtuchhalter, Abroller für Toilettenpapier, Spiegelkonsole usw.), kann der Vermieter keinen Schadenersatz verlangen, auch nicht bei 32 Dübellöchern. (LG Hamburg, Az. 307 S 50/01, aus: WM 2001, S. 359) Erst recht nicht, wenn die Bohrlöcher in den Fugen sind, wo sie leicht wieder verschlossen werden können. (LG Berlin, Az. 61 S 124/01, aus: GE 2002, S. 261) <br />
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Wird im Formularmietvertrag vereinbart, dass der Mieter bei Auszug sämtliche durchbohrte Fliesen auswechseln und sämtliche Löcher in der Wohnung unkenntlich verschließen lässt, ist diese Klausel unwirksam; den für einen vertragsgemäßen Gebrauch ist es unerlässlich, Installationsgegenständen, vor allem im Bad, anzubringen. (BGH, Urteil vom 20.01.1993, aus: WM 1993, S. 109) <br />
Stichwörter: reparaturen + fliesen

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