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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
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Eine Kaution ist ein feines Sicherheitspolster. Nicht nur bei Mietvertragsende, sondern auch schon während des Mietverhältnisses, wenn der Mieter seine Zahlungspflichten nicht erfüllt, weil er etwa denkt, ihm stünde ein Minderungsrecht zu.<br />
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Ein Berliner Vermieter schaute da nicht lange tatenlos zu und holte sich sein Geld aus der Kaution. Der Gewerberaum-Mieter hatte ihm als Sicherheit eine Mietbürgschaft gegeben.<br />
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Als der Mieter in Zahlungsrückstand geriet, wandte sich der Vermieter kurzerhand an den Bürgen - eine Bank. Die zahlte ihm die rückständige Miete aus.<br />
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Grundsätzlich gilt: Nur auf unbestrittene Forderungen dürfen Sie zugreifen<br />
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Der Mieter war darüber entsetzt, dass sich sein Vermieter aus der Kaution bediente, obwohl noch gar nicht sicher war, ob ihm ein Minderungsrecht zustand oder nicht.<br />
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Normalerweise ist es so: Der Vermieter darf sich im laufenden Mietverhältnis nur aus der Kaution bedienen, wenn die geltend gemachte Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden ist.<br />
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Vermieterfreundliches Urteil sagt: Hauptsache der Anspruch besteht!<br />
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Das Landgericht Berlin dagegen drückte hier beide Augen zugunsten des Vermieters zu: Der Vermieter darf sich nicht erst aus der Kaution bedienen, wenn er eine unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderung in Händen hält.<br />
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Entscheidend ist vielmehr, ob der Anspruch besteht oder nicht. Besteht er, darf der Vermieter die Hände nach der Kaution ausstrecken.<br />
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Und mehr noch: Hat der Vermieter berechtigterweise auf die Kaution zurückgegriffen, kann er vom Mieter verlangen, dass er seine Sicherheit wieder auffüllt (LG Berlin, Urteil v. 2.6.2003 - 67 S 378/02, GE 2003, S. 1129).<br />
Quelle:Steuernetz.de<br />
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Stichwörter: zahlt + mieter

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