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hannmen hat diese Frage gestellt
Guten Tag,

ich habe am 22.12. eine kleine Zweitwohnung bezogen, die mir insbesondere unter der Woche als Stadtwohnung dient. Der offizielle Beginn des Mietvertrages lautet auf den 01.01.2008.

Nach nunmehr drei Tagen und zwei verbrachten Nächten in der Wohnung musste ich leider feststellen, dass die eigentlich sehr schöne Wohnung bedingt durch eine über mir wohnende Frau absolut "unbewohnbar" ist. Alleine in der heutigen Nacht bin ich dreimal durch unglaublichen Lärm (Musik, Getrampel, etc.) wach geworden.
Dieses erlebe ich mittlerweile zum dritten Mal in Folge, also kein einmaliger Vorfall.
Ich bin prinzipiell ein verständnisvoller Mensch, habe die Dame heute Morgen gebeten zumindest ein klein wenig leiser zu sein und bekam leider nur sehr patzige Antworten und keine Aussicht auf Abhilfe.

Daher habe ich mich nunmehr bereits entschlossen, die durch eine Hausverwaltung vermietete Wohnung schnellstmöglich wieder zu kündigen.
Hinzuzufügen wäre noch, dass der Mitarbeiter der Hausverwaltung bei meinem Einzug bereits andeutete, einen vagen Hinweis auf diesen Lärm erhalten zu haben und mich bat, ein wenig darauf zu achten.

Meine Frage an die Mietexperten daher:

Ich beabsichtige, die Wohnung heute - unter Vorbehalt - zu kündigen, dass heißt, dass ich zumindest gerne den Hinweis darauf geben würde, dass im Falle der Abhilfe durch die Hausverwaltung ich diese Kündigung nicht aufrechterhalten würde.

Ich eine solche "Kündigung auf Abruf" überhaupt rechtlich möglich?

Ferner würde ich gerne wissen, ob ein derartiger Lärm als "Mangel" gilt, nachdem ich beispielsweise Teile meiner Umzugskosten einfordern kann, beziehungsweise nicht die vollen drei Monate Kündigungsfrist in Anspruch nehmen muss.

Ich wäre über eine prompte Antwort sehr dankbar, da ich aufgrund des anstehenden Monatsendes sehr umgehend handeln möchte.

Vielen Dank im Voraus.

MfG


A.Z.
Stichwörter: kündigung + lärm + mangel

2 Kommentare zu „Kündigung wegen Mangel”

Ghostraider Experte!

Eine Kündigung ist nur unter besonderen Bedingungen möglich.
Die von Ihnen geschilderten Umstände reichen nicht zu einer Kündigung.
Ihnen verbleiben nur zwei Möglichkeiten.
1) Normale Kündigung mit drei Monate Kündigungsfrist, wo Sie zwar ausziehen können aber für die 3 Monate weiter Miete zahlen müssen. Oder einen Aufhebungsvertrag mit Nachmieterstellung und somit aus dem Mietvertrag kommen, ohne Kündigungsfrist.
Zu bedenken dabei ist, das der Vermieter drei Monate Überlegungszeit hat den Nachmieter zu akzeptieren.
Für die Zeit zahlen Sie auch weiter die Miete.

2) Schriftlich den Vermieter mit Fristsetzung auffordern Abhilfe zu schaffen und sofort eine Mietminderung ansetzen.
Dies würde ich aber mit einem Rechtsanwalt besprechen und durchführen damit alles seine Richtigkeit hat.

Mehr wie dies bleibt im Moment nicht über, außer zu hoffen das der Vermieter sich einschaltet und was unternimmt.
Im Ernstfall ist der Vermieter sogar verpflichtet den Ruhestörer zu kündigen.
Auch darüber kann der Rechtsanwalt nähere Auskunft geben.

Gruß
ghost

Dionysos Profi

Hallo,

zunächst müssen Sie Ihren Vermieter den Mangel (auch Lärm durch Mitbewohner gehört dazu) anzeigen. Dies würde ich in Schriftform mit konkreten Störungen tun, also mit Datum, Uhrzeit und Art der Störung.

Erst dann stehen Ihnen weitere Möglichkeiten offen.

Parallel können Sie schon die Miete mindern. Hier empfiehlt es sich, ein Störprotokoll zu erstellen. Dies sollte Datum, Uhrzeit und Beschreibung der Störung enthalten. Dies ist für die Bemessung einer Minderungsquote günstiger und gibt Ihrem Vermieter auch eine ehrliche Chance Ihrer Mitmieterin "auf die Füße zu treten".

Eine Vorratskündigung, bzw. eine Kündigung unter auflösender Bedingung ist m.E. nicht möglich, da es den Sinn der Kündigungsfrist (Suche nach einem Nachmieter) zunichte macht.

Eine fristlose Kündigung ist nur möglich, wenn es den Vertragspartnern unzumutbar ist, an dem Mietverhältnis festzuhalten und die gesetzliche Kündigungsfrist einzuhalten. Soweit der Grundsatz. Im Gesetz sind noch einige Beispiele aufgeführt (z.B. Nichtgewährung des Gebrauchs oder akute Gesundheitsgefährdung). Dies sehe ich hier nicht erfüllt.

LG

Dionysos

Heute ist die "Gute, alte Zeit" von morgen.

[EDIT] Habe gerade erst gesehen, dass Ghost schon geantwortet hat. Er hat natürlich voll und ganz recht.

Dionysos

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