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unicoerner hat diese Frage gestellt
Hallo,
ich bin nach 6 Jahren aus einer Altbauwohnung ausgezogen, die auch die Mieterin schon bei meinem Einzug als einfach bezeichnet hat. Das ganze Möbiliar und Fenster sind schon einige Jahre alt.
Wahrscheinlich gab es schon einige Schäden, aber in meinem Mietvertrag habe ich unterschrieben, dass alles in Ordnung ist.

Schäden die meine Vermieterin Aufzählt:
-3 zerbrochene Fließen
- kleiner Sprung im Fenster
- kleiner Sprung im Waschbecken
- kleiner Sprung im Klo
- Farbe auf Boden (Kunststoff)
- verstopfte Abflussrohre ( die verlaufen leicht nach oben)

In §12 Schäden in der Mietsache in meinem Mietvertrag heißt es, dass bei Schäden die im unmittelbaren Zugriff des Mieters sind ich bis zu 8% der Jahresnettomiete zahlen muss.

1) Welche Schäden fallen unter §12?
2) Muss ich das neue Teil zahlen oder einfach den Wert, welchen ich beschädigt habe?

Vielen Dank für Eure Hilfe
unicoerner

5 Kommentare zu „Schäden in der Mietsache”

forsetis Experte! 13.12.2013 15:09

""aber in meinem Mietvertrag habe ich unterschrieben, dass alles in Ordnung ist.""

Und das ist natürlich leichtsinnig gewesen.

""In §12 Schäden in der Mietsache in meinem Mietvertrag heißt es, ""

Ich kenne Ihren Mietvertrag nicht. Oder glauben Sie, dass alle Mietverträge den gleichen § 12 haben? Wie eine rechtsgültige Kleinreparaturklausel aussehen kann finden Sie hier:

http://www.123recht.net/Kleinreparaturklausel-im-Mietvertrag-__a28637.html

unicoerner 13.12.2013 17:33

Hier ist der Auzug:
§ 12 Schäden in der Mietsache

1. Die Kosten für auch ohne Verschulden des Mieters notwendige Reparaturen an solchen Gegenständen, welche dem häufigen und unmittelbaren Zugriff des Mieters ausgesetzt sind, nämlich Zentralheizungs- und Warmwasservorsorgungsanlagen, an Öfen, Herden, Spültischen, Türen, Schlössern, Fenstern, Fensterläden, Rollläden, Jalousien, Markisen, WC- und Badeeinrichtungen, Handwaschbecken, Bodenbeläge, elektrische Einrichtungen, insbesondere die in § 23 Abs. 3 oder 2 BVO genannten Installationsgegenstände für Elektrizität, Wasser und Gas, Heiz- und Kocheinrichtungen, Fenster- und Türenverschlüsse sowie Verschlussvorrichtungen für Fensterläden, nimmt der Mieter im Einzelfall bis einschließlich 100,-EUR auf sich (Kleinreparaturen), jedoch nur bis zu einem Gesamtbetrag von 8 % der Jahresnettomieter innerhalb von 12 Monaten.

2. Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die dem Mieter an den ihm gehörenden Einrichtungsgegenständen durch Feuchtigkeitseinwirkung entstehen, gleichgültig welcher Art, Herkunft, Dauer und welchem Umfangs die Feuchtigkeitseinwirkung ist, es sei denn, dass der Vermieter den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.

3. Bei Sach- bzw. Vermögensschäden durch Verschulden des Wasserversorgungsunternehmens haftet dieses nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit (§ 6 AVB Wasser vom 20.6.80 BGBI. I, S.750).

Ich hoffe mit Hilfe dessen ist es einfacher eine Antwort zu geben.

Nochmals Danke

unicoerner 13.12.2013 17:35

ICh gehe davon us, dass die Klausel rechtsgültig ist, allerdings würde ich gerne wissen welche der Beschädigungen in meiner Wohnung unter die Klausel fallen und wie genau die Kosten dann berechnet werden ( Neupreis oder Restwert des alten).

forsetis Experte! 13.12.2013 18:57

Die Kleinreparaturklausel, die in Ihrem Mietvertrag vereinbart ist, hat mit den von Ihnen beschriebenen Schäden nichts zu tun. Die Schäden an Fliesen, Fenster, Waschbecken und Toilettenschüssel müssen von Ihnen, bzw. Ihrewr Privathaftpflichtversicherung reguliert werden. Und für diese Schäden gilt stets der Restwert.

unicoerner 13.12.2013 19:22

Vielen Dank forsetis,
von wem muss der restwert ermittelt werden und wer zahlt diese Person?
Das Haus steht ziemlich schief, kann ich den Schaden an den Fließen argumentieren ?
Wie sieht es mit den verstopften Rohren aus?
Gibt es auch für die Sprungscäden auch ne Klausel?
Das Mobiliar ist sehr alt und irgendwann geht das halt auh kaputt.
Danke im voraus
unicoerner

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