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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Lagert ein Mieter Gegenstände im Keller und fangen diese dort zu schimmeln an, kann er den Vermieter dafür zur Verantwortung ziehen. Der Vermieter hatte zwar in der Hausordnung vor Feuchtigkeitsschäden gewarnt: „Es ist nicht auszuschließen, dass im Keller, zum Beispiel durch eventuellen Kanalrückstau oder Wasserrohrbruch, Feuchtigkeit oder Nässe auftritt. Daher wird dringend empfohlen, alle nässeempfindlichen Gegenstände circa 20bis 30 Zentimeter über dem Kellerboden abzustellen.“ Doch diese Warnung genügte nicht, um ihn aus der Haftung zu entlassen. Darin habe nur eine Empfehlung gelegen, die den Mieter vor Schäden durch Kanalrückstau oder Wasserrohrbruch schützen sollte. Der Keller sei aber ohnehin schon feucht gewesen. Zudem wäre der Schaden auch dann entstanden, wenn der Mieter seine Sachen in der vom Vermieter empfohlenen Höhe gelagert hätte, da nicht nur der Boden, sondern auch der untere Teil der Wände nass gewesen sei. Folge: Der Vermieter musste für die beschädigten Gegenstände Ersatz leisten. Amtsgericht Gera, Urteil vom 29.Oktober 2001. Az: 4 C 775/01 <br />
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Stichwörter: keller + vermieter + haftet

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