Wohnen und leben
Einloggen Registrieren
Werbung
Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Instandhaltung und Instandsetzung sind Pflicht des Vermieters!<br />
<br />
Das Bürgerliche Gesetzbuch hält in <br />
§ 535 ausdrücklich als Pflicht des Vermieters fest: "Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustande zu erhalten." <br />
Die Mieter/innen haben also Anspruch darauf, dass der Vermieter ihre Wohnung (und das Haus) laufend instandhält und, sobald nötig, instandsetzt - also auftretende Mängel beseitigt.<br />
Wer als Mieter/Mieterin die Instandhaltungspflicht seines Vermieters einfordert, der verlangt also nicht nur sein gutes Recht, sondern tut mitunter, bei besonders säumigen Vermietern, ein doppelt gutes Werk: Er verhindert, dass in unserer Stadt noch mehr Häuser heruntergewirtschaftet werden, die später auf Kosten der Allgemeinheit teuer saniert werden müssen. <br />
Ausgeschlossen ist das Recht auf Mängelbehebung nur dann, wenn der Mieter/die Mieterin den Mangel selbst verschuldet hat. <br />
Aber: Bei feuchten Wänden und Schimmelbildung z. B. flüchten sich die Vermieter gern in die Behauptung, der Mieter/die Mieterin habe den Mangel durch unzureichendes Lüften oder Heizen und somit durch vertragswidriges Verhalten selbst verschuldet. Lassen Sie sich dadurch nicht einschüchtern: Ein Verschulden muss Ihnen der Vermieter in jedem Fall erst nachweisen! <br />
Eine Klausel im Mietvertrag, die angibt, dass der Vermieter nicht beweisen müsse, dass ein Schaden (z. B. eine Rohrverstopfung) von dem Mieter/der Mieterin verursacht worden sei, ist unwirksam! <br />
Freilich erscheint es vielen Mietern und Mieterinnen schwierig, die mitunter langwierige Prozedur zur Durchsetzung ihres Rechts auf Instandhaltung/Instandsetzung auf sich zu nehmen. Wir wollen Ihnen im Folgenden zeigen, wie Sie es richtig anpacken, damit Ihre Wohnung schnell wieder bewohnbar und wohnlich wird.<br />
<br />
Umfang der Instandhaltungs-/ Instandsetzungspflicht<br />
<br />
Die in § 535 BGB verankerte Instandhaltungspflicht des Vermieters umfasst grundsätzlich die Beseitigung aller Fehler und Schäden, die den Gebrauch der "Mietsache" beeinträchtigen oder unmöglich machen. <br />
Dies beschränkt sich nicht nur auf die Wohnung des Mieters/der Mieterin: Auch die mitvermieteten Teile des Hauses wie Keller, Boden, Fahrstuhl und Hof müssen in betriebssicherem und benutzbarem Zustand sein und entsprechend gepflegt werden. Außerdem muss der Zugang zu den gemieteten Räumen ohne Komplikationen und Gefahren möglich sein (Gute Beleuchtung; sichere Geländer und Stufen im Treppenhaus; schließende und verschließbare Türen). <br />
Zu den Mängeln in der Wohnung gehören z B. undichte oder klemmende Fenster und Türen, feuchte Decken und Wände, unvorschriftsmäßige Elektroleitungen, verstopfte Abflüsse, undichte Wasserrohre und -hähne, morsche Dielen und <br />
Türschwellen, defekte Türklinken und <br />
-schlösser, defekter Ofen oder Küchenherd, unzureichende Heizung, unzureichender Schallschutz sowie sonstige Baumängel. <br />
Zu den Mängeln einer Wohnung zählt aber auch das Fehlen vertraglich zugesicherter Eigenschaften - z. B. das Fehlen eines Kellers, obwohl im Mietvertrag zugesagt.<br />
<br />
Kleine Instandhaltungen<br />
<br />
Viele Vermieter versuchen, durch eine besondere Klausel im Mietvertrag ("Kleinreparaturklausel" ;) die Kosten für kleine Instandhaltungsmaßnahmen auf die Mieter/innen abzuwälzen: Letztere sollen danach kleinere Reparaturen selbst bezahlen.<br />
l Dies ist allenfalls möglich, wenn sich die Klausel auf Reparaturen an Gegenständen beschränkt, die dem häufigen und direkten Zugriff der Mieter/innen unterliegen.<br />
l Des Weiteren muss eine Begrenzung für die einzelnen Kleinreparaturen (100,- bis 150,- DM gelten als angemessen) und eine weitere Begrenzung für alle Kleinreparaturen eines Jahres enthalten sein (Nach OLG Stuttgart: Gesamtbelastung höchstens 300 bis 400 DM, jedoch nicht mehr als 8 bis 10% der Jahresmiete). <br />
Umrechnung 1 Euro = 1,95583 DM.<br />
l Wichtig ist auch, dass der Mieter/die Mieterin die Reparatur nicht selbst veranlassen, sondern nur bezahlen muss (Vornahmeklauseln sind unwirksam). <br />
Wenn Sie also eine Vereinbarung über Kleinreparaturen in Ihrem Mietvertrag haben, lassen Sie deren Wirksamkeit unbedingt in einer Beratungsstelle überprüfen!<br />
<br />
Schönheitsreparaturen und Erstrenovierung<br />
<br />
Unter Schönheitsreparaturen ist der Anstrich von Fußböden, Wänden und Decken, das Tapezieren, der Innenanstrich von Türen und Fenstern sowie der Anstrich von Rohren und Heizkörpern zu verstehen. <br />
Diese Instandhaltungsarbeiten dürfen per Mietvertrag auf die Mieter/innen abgewälzt werden, sofern sie durch Abnutzung während der Mietzeit oder beim Auszug fällig geworden sind. <br />
Grundsätzlich ist der Vermieter verpflichtet, dem Mieter/der Mieterin beim Einzug die Wohnung in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu übergeben. Jedoch halten sich die wenigsten Vermieter daran. <br />
Deshalb: Wenn Sie eine Wohnung voller Mängel gemietet haben, sollten Sie sich unbedingt beraten lassen, bevor Sie zu Spachtel und Pinsel greifen. Denn die Übernahme der Erstrenovierung befreit Sie keinesfalls automatisch von der Durchführung vertraglich übernommener Schönheitsreparaturen bzw. von Renovierungsarbeiten beim Auszug.<br />
<br />
Mängelbeseitigung:<br />
<br />
Erstens - Mängelanzeige<br />
<br />
Was ist nun zu tun, wenn ein Mangel in Ihrer Wohnung oder im Haus auftritt? <br />
Der erste und wichtigste Schritt ist, dem Vermieter den Mangel sofort anzuzeigen. Dies ist nicht nur Ihr gutes Recht, sondern sogar Ihre Pflicht: <br />
"Zeigt sich im Laufe der Mietzeit ein Mangel der Mietsache oder wird eine Maßnahme zum Schutze der Mietsache (...) erforderlich, so hat der Mieter dies dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen" <br />
536c Abs. 1 BGB). <br />
Es heißt weiter: <br />
"Unterlässt der Mieter die Anzeige, so ist er dem Vermieter zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet". <br />
Hinzu kommt: Der Mieter/die Mieterin verliert hinsichtlich der nicht angezeigten Mängel wesentliche rechtliche Ansprüche gegen den Vermieter! <br />
Eigentlich sollte ein Anruf genügen, um einen Schaden zu melden. Doch leider sind viele Vermieter schwerhörig, wenn es ums Reparieren geht. Viele Mieter/innen wiederum vergeuden ihre Zeit und ihre Nerven mit solchen vergeblichen Anrufen. Überdies verlieren sie unter Umständen auch noch alle ihre Rechte, weil man Telefonate nicht beweisen kann! <br />
Deshalb ist es besser, die Mängel von Anfang an schriftlich anzuzeigen, und zwar so, dass Sie den Empfang der Anzeige durch den Vermieter nachweisen können. <br />
Dazu haben Sie drei Möglichkeiten: <br />
1) per Einschreiben mit Rückschein<br />
2) durch Abgabe beim Vermieter oder Verwalter, wobei Sie sich den Empfang auf Ihrer Kopie bestätigen lassen <br />
3) durch Einwurf in den Briefkasten des Vermieters oder Verwalters im Beisein eines Zeugen, der auch den Inhalt Ihres Schreibens kennt. <br />
Bitte orientieren Sie sich an unserem Musterbrief Nr.1 und achten Sie darauf, dass Sie das Ende der (angemessenen) Frist, die Sie Ihrem Vermieter zur Mängelbeseitigung setzen, mit einem genauen Datum bezeichnen!<br />
<br />
Selbermachen <br />
nur bei Gefahr im Verzug!<br />
<br />
Manche Mieter/innen, die sich das umständliche Briefeschreiben und Warten ersparen möchten, holen kurzerhand selbst die Handwerker. Doch oft folgt das böse Erwachen: Der Vermieter wird sich fast immer weigern, die Rechnung zu begleichen bzw. die verauslagten Kosten zu erstatten. Nach der Rechtslage dürfen Mieter/innen keinesfalls einen Mangel einfach selbst beseitigen (lassen), ohne den Vermieter zuvor - unter Fristsetzung - zur Mängelbeseitigung aufgefordert zu haben. <br />
Einzige Ausnahme: Wenn Gefahr im Verzug ist, d.h. wenn Mängel auftreten, die sofort beseitigt werden müssen, um größere Schäden oder Gefahren für das Haus oder für die Gesundheit der Mieter/innen zu vermeiden (§ 536a Abs. 2, 2 BGB). Das wäre z.B. der Fall bei einem Rohrbruch oder bei Strom- bzw. Heizungsausfall, wenn der Vermieter, etwa am Wochenende, nicht erreichbar ist. Dann dürfen Sie selbst sofort handeln; doch wenn Sie sich nicht sicher sind, holen Sie lieber vorher Rechtsrat ein!<br />
<br />
Mängelbeseitigung:<br />
<br />
Zweitens - den besten Weg wählen<br />
<br />
Wenn die von Ihnen für die Mängelbeseitigung gesetzte Frist abgelaufen ist, ohne dass der Vermieter sich gerührt hat, so sollten Sie als Mitglied unbedingt eine unserer Beratungsstellen aufsuchen: Unsere Rechtsanwälte/Rechtsanwältinnen beraten Sie, welcher der für Sie effektivste weitere Weg zur Mängelbeseitigung ist. Die drei wichtigsten möglichen Wege sind die Folgenden:<br />
<br />
Ersatzvornahme<br />
<br />
Bei kleineren, einfach zu behebenden Mängeln (z.B. defekte Öfen, Rohrverstopfungen) empfiehlt sich die sogenannte Ersatzvornahme: Sie sind berechtigt, den Mangel selbst zu beseitigen und den Ersatz Ihrer Aufwendungen zu verlangen, wenn der Vermieter mit der Mängelbeseitigung in Verzug ist (§ 536a Abs.2, <br />
1 BGB).<br />
In Verzug ist der Vermieter, wenn er nach Mängelanzeige und Mahnung die Mängel - trotz objektiver Möglichkeit - nicht in angemessener Frist beseitigt hat. <br />
Sie setzen dem Vermieter eine Nachfrist für die Mängelbeseitigung (Mahnung) und teilen ihm gleichzeitig mit, dass Sie - sollte der Vermieter die Mängel bis zu dem neuen Termin nicht beseitigt haben - es danach ablehnen werden, seine Leistungen zur Mängelbeseitigung anzunehmen (Ablehnungsandrohung). <br />
Nach Ablauf der Frist beauftragen Sie dann selbst einen Handwerker mit der Reparatur und bezahlen die Rechnung erst einmal aus eigener Tasche (Sie können vom Vermieter auch einen Vorschuss verlangen). Sodann teilen Sie Ihrem Vermieter den Abschluss der Arbeiten sowie die Höhe der Ihnen entstandenen Kosten mit, fügen Kopien der entsprechenden Rechnungen bei und setzen ihm eine Zahlungsfrist (siehe Musterbrief Nr. 2). Zugleich kündigen Sie an, dass Sie die Kosten entweder von Ihrer übernächsten Miete abziehen oder aber gerichtlich einfordern werden (nach § 539 BGB), wenn er die Zahlung nicht fristgerecht leistet.<br />
Beachten Sie: Der Vermieter muss die Aufwendungen ersetzen, die zur Mängelbeseitigung erforderlich waren. Das sind die Kosten, die nach Auffassung von Fachleuten zur Mängelbeseitigung notwendig sind. <br />
Beispiel: Ist die Reparatur des Wasserhahns durch Ersetzen des Drehknopfes möglich, dürfen Sie nicht einen neuen Wasserhahn anbringen lassen.<br />
<br />
Instandsetzungsklage<br />
<br />
Ein sicherer Weg, besonders bei komplizierten und teuren Schäden, ist die Instandsetzungsklage: Der Vermieter wird vor Gericht auf Beseitigung der Mängel verklagt. Eine solche Klage hat jedoch den Nachteil, dass es unter Umständen sehr lange dauert, ehe sie zum Erfolg führt. <br />
Selbstverständlich müssen Sie auch in diesem Fall den Vermieter zur Beseitigung der Mängel - unter Fristsetzung - aufgefordert haben, und dieser muss sich im Verzug befinden und ihm gesetzte angemessene Termine nicht eingehalten haben.<br />
<br />
Einstweilige Verfügung<br />
<br />
Bei einer einstweiligen Verfügung handelt es sich um ein gerichtliches Eilverfahren. Dieses Rechtsmittel ist sehr schnell wirksam, jedoch nur bei akuten und gravierenden Mängeln, deren Beseitigung keinen Aufschub duldet, möglich - also bei Mängeln, durch die die Mietsache erheblich beeinträchtigt ist (z.B. bei Strom-, Wasser- oder Heizungsausfall). <br />
Sie bzw. Ihr Anwalt können sich direkt ans Gericht wenden, das dann gegebenenfalls durch einstweilige Verfügung den Vermieter zur unverzüglichen Mängelbeseitigung verpflichtet. Lassen Sie sich vorher unbedingt beraten!<br />
<br />
Mängelbeseitigung:<br />
<br />
Drittens - zusätzliche Maßnahmen<br />
<br />
Wohnungsaufsicht<br />
<br />
Bei erheblichen Mängeln in der Wohnung oder am Gebäude empfiehlt es sich, als zusätzliche Maßnahme die Bau- und Wohnungsaufsicht (BWA) des jeweiligen Bezirksamtes einzuschalten - z. B. wenn es sich um den Außenanstrich der Fenster, die Instandsetzung und den Anstrich von Treppenaufgängen und Außentoiletten, die Verschließbarkeit der Haustür, ein undichtes Dach, Risse im Schornstein, die Beleuchtung von Keller und Hof, feuchte Wände handelt. <br />
Die Eingriffsmöglichkeiten der Behörden sind im Wohnungsaufsichtsgesetz geregelt: Sie reichen bis zum Bußgeld und zur Ersatzvornahme.<br />
Wichtig ist, dass Sie bei der Wohnungsaufsicht Ihre Beteiligung an dem Verwaltungsverfahren beantragen, damit Sie über das Vorgehen in Ihrer Sache informiert werden! Schicken Sie daher in derartigen Fällen eine Durchschrift/Kopie Ihrer Mängelanzeige an das zuständige Bau- und Wohnungsaufsichtsamt (BWA). Vermerken Sie dies in Ihrem Schreiben an den Vermieter (s. Musterbrief Nr.1); damit machen Sie deutlich, dass Sie ihm nötigenfalls auch die Behörden ins Haus schicken werden.<br />
<br />
Gesundheitsamt<br />
<br />
Wenn sich Unrat im Hof türmt, Ratten auftauchen, Ungeziefer sich im Haus oder in der Wohnung breit macht, Keller oder Böden völlig verdreckt oder voll Gerümpel sind, wenn Sie von Ausdünstungen oder üblen Gerüchen belästigt werden - dann sollten Sie sich an das Gesundheitsamt wenden: Es kann die Beseitigung gesundheitlicher Gefahrenquellen anordnen.<br />
<br />
Mietminderung<br />
<br />
Vom Recht der Mietminderung sollten Sie nur als zusätzliche Maßnahme Gebrauch machen, denn wegen des in der Regel relativ niedrigen Kürzungsbetrages wird die Minderung allein den Vermieter nicht zur Mängelbeseitigung bewegen können. <br />
Sie sollten niemals auf eigene Faust mindern, sondern erst nach entsprechender Beratung durch einen Rechtsanwalt/ eine Rechtsanwältin - greifen Sie nicht auf Mietminderungslisten zurück! <br />
Voraussetzung für eine Mietminderung ist, dass es sich um Mängel handelt, die die Wohnqualität erheblich beeinträchtigen - unerhebliche Beeinträchtigung berechtigt nicht zur Minderung. <br />
Mindern können Sie die Miete sodann von dem Zeitpunkt ab, zu dem der Vermieter nachweislich von dem Mangel Kenntnis erhielt, bis zur Beseitigung des Mangels (§ 536 BGB). Nutzen Sie dazu unseren Musterbrief Nr. 3. <br />
Achtung! Bei Mängeln, die vor dem 1.9.2001 gemeldet wurden, musste noch erklärt werden, dass die Miete nur unter Vorbehalt gezahlt würde, um sich seinen Anspruch auf Mietminderung zu erhalten. Diese Vorbehaltserklärung ist seit dem 1.9.2001 nicht mehr erforderlich - Ihr Mietminderungsrecht ist Ihnen in § 536 BGB gesichert. <br />
Wurde die Miete gemindert und klagt der Vermieter auf volle Zahlung der Miete, dann muss der Mieter/die Mieterin beweisen, dass die Wohnung mangelhaft ist und er den Mangel dem Vermieter angezeigt hat. Sie sollten deshalb rechtzeitig Beweise sammeln (Fotos, Zeugen). <br />
Ein vertraglicher Ausschluss des Mietminderungsrechts ist im Wohnungsmietrecht immer unwirksam. Hinweis: Auch Baumaßnahmen am/im Haus, ja sogar Baulärm auf Nachbargrundstücken, die erhebliche Beeinträchtigungen mit sich bringen, rechtfertigen eine Mietminderung.<br />
<br />
Zurückbehaltungsrecht<br />
<br />
Kommt der Vermieter trotz Fristsetzung und Mietminderung seiner Pflicht zur Mängelbeseitigung nicht nach, besteht die gesetzliche Möglichkeit, als weiteres Druckmittel gegenüber dem Vermieter einen Teil der (bereits geminderten) Miete solange zurück zu behalten, bis die Mängel beseitigt sind. <br />
Dieses Zurückbehaltungsrecht bezieht sich auf die 3- bis 5fache Summe des Mietminderungsbetrags. Aber Achtung! Nach erfolgter Mängelbeseitigung sind die zurückbehaltenen Mietsummen dem Vermieter nachzuzahlen. Deshalb empfiehlt es sich, dieses Geld auf einem Sparbuch "zu parken".<br />
<br />
Schadensersatz<br />
<br />
Entstehen Ihnen aufgrund von Mängeln Schäden an Ihrer Gesundheit oder Ihrem Eigentum, so können Sie Schadensersatz verlangen, wenn Sie dem Vermieter ein Verschulden nachweisen können. <br />
Für unverschuldete Mängel muss der Vermieter nur dann haften, wenn erhebliche Mängel bereits bei Einzug vorlagen oder zugesicherte Eigenschaften der Wohnung fehlen. Ausgeschlossen ist Schadensersatz wie auch Mietminderung jedoch, wenn der Mieter/die Mieterin beim Abschluss des Mietvertrages von den Mängeln Kenntnis hatte und sich nicht ausdrücklich die Wahrnehmung seiner Rechte vorbehalten hat (§ 536b BGB).<br />
<br />
Aufwendungsersatz<br />
<br />
Der Anspruch auf Ersatz für Aufwendungen, die den Mieter/innen bei Baumaßnahmen durch den Vermieter entstanden, bestand bisher nur, wenn es sich um Modernisierungsarbeiten handelte. Nunmehr haben die Mieter/innen diesen Anspruch auf Aufwendungsersatz auch bei Instandsetzungsmaßnahmen <br />
(§ 554 Abs.4 BGB).<br />
<br />
Außerordentliche fristlose Kündigung<br />
<br />
Wenn Ihre Wohnung Schäden oder Mängel aufweist, die Ihre Gesundheit oder die Ihrer Angehörigen gefährden, können Sie außerordentlich fristlos kündigen (§ 569, Abs. 1 BGB); in der schriftlichen Kündigung müssen Sie als Kündigungsgrund die Gesundheitsgefährdung nennen und darlegen, woraus sich diese ergibt. Sie verlieren dieses Kündigungsrecht auch dann nicht, wenn Sie den gesundheitsgefährdenden Mangel bereits bei Einzug kannten. Unerheblich ist auch, ob Ihr Vermieter den Mangel zu verantworten hat. Auch wenn der Vermieter Ihnen den vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung vorenthält oder wieder entzieht, können Sie außerordentlich fristlos kündigen <br />
(§ 543, Abs. 1 und Abs. 2, 1 BGB). Allerdings dürfen Sie erst dann kündigen, wenn Sie dem Vermieter eine Frist zur Abhilfe gesetzt haben und diese erfolglos verstrichen ist. Diese Fristsetzung ist unter anderem dann unnötig, wenn sie offensichtlich keinen Erfolg verspricht (z.B. wenn der Vermieter die Beseitigung des Mangels endgültig abgelehnt hat).<br />
Lassen sie sich beraten!<br />
Zusätzlich zur fristlosen Kündigung können Sie die Miete mindern und, unter Umständen, Schadensersatz fordern.<br />
<br />
Gemeinsam geht's besser<br />
<br />
Es gibt noch ein Mittel, das Sie, wenn irgend möglich, nutzen sollten: das gemeinsame Vorgehen möglichst vieler Mieter/innen. Schon zwei können mehr erreichen als einer - und wie munter erst<br />
wird ein säumiger Vermieter werden, wenn er gleich von zehn Mieter/innen seines Hauses mit Mängelanzeigen bedrängt wird! Sprechen Sie also mit Ihren Nachbarn!<br />
Vielleicht kommen Sie dann zu dem Schluss, dass es gut wäre, wenn sich alle Mieter/innen des Hauses einmal zusammensetzen würden. Die Berliner MieterGemeinschaft ist gern bereit, eine solche Hausversammlung zu unterstützen: Gemeinsam können wir dann klären, wie eine Beseitigung der Mängel im ganzen Haus durchgesetzt werden kann.<br />
<br />
Durchführung der Arbeiten<br />
<br />
Der Vermieter muss die Arbeiten zur Mängelbeseitigung zügig durchführen lassen und dem Mieter/der Mieterin - sofern dessen/deren Wohnung betroffen ist - rechtzeitig den Beginn und die voraussichtliche Dauer der Arbeiten mitteilen. Abschließend muss der Vermieter alle entstandenen Schäden, z.B. an Tapeten, Decken und Fußböden und alle Verschmutzungen auf seine Kosten beseitigen lassen.<br />
<br />
Für Instandsetzungen keine Mieterhöhung!<br />
<br />
Weil die Instandhaltung zu den Grundpflichten des Vermieters gehört, darf für Instandsetzungen grundsätzlich keinerlei Mieterhöhung verlangt werden. <br />
Manche Vermieter versuchen es trotzdem - z. B. indem sie nötige Instandsetzungen in Modernisierungen verwandeln: Statt z. B. ein verrottetes Einfachfenster zu reparieren, lassen sie ein Doppelglasfenster einbauen, für das sie dann einen Wertverbesserungszuschlag verlangen. Deshalb: Aufpassen! (siehe dazu unser Infoblatt "Modernisierung" ;) <br />
<br />
<br />
Musterbrief Nr.1: Mängelanzeige<br />
<br />
Sehr geehrter Herr Haber,<br />
<br />
in meiner Wohnung ist folgender Mangel/sind folgende Mängel <br />
jüngst aufgetreten:<br />
………………………………………………<br />
Da Sie gemäß § 535 BGB zur Instandhaltung verpflichtet sind, bitte ich Sie, den Mangel/die Mängel innerhalb von ....... Wochen, spätestens bis zum ………, beseitigen zu lassen.<br />
<br />
(Eine Kopie dieses Schreibens erhält das zuständige Bau- und Wohnungsaufsichtsamt.)*<br />
<br />
Hochachtungsvoll<br />
Berlin, den ………… <br />
(Elsa Mieter)<br />
<br />
* Siehe hierzu unter "Mängelbeseitigung: <br />
drittens - zusätzliche Maßnahmen"<br />
<br />
<br />
Musterbrief Nr.2: Ersatzvornahme<br />
<br />
Sehr geehrter Herr Haber, <br />
nachdem Sie die Ihnen mit Schreiben vom ……… gesetzte Frist (gesetzten Fristen) haben verstreichen lassen, ohne die Ihnen mitgeteilten Mängel abzustellen, habe ich meinerseits Handwerker beauftragt, die diese beseitigt haben. <br />
Mir sind hierfür Aufwendungen in Höhe von ………… DM/EURO entstanden (siehe beiliegende Rechnungen in Kopie). <br />
Ich bitte um Überweisung des Betrages auf mein Konto Nr. … bei …… bis zum ...*.<br />
Für den Fall der Nichtzahlung kündige ich an, dass ich die mir entstandenen Kosten...<br />
(entweder) ... mit der Miete für den übernächsten Monat, also für den Monat …, aufrechnen werde. <br />
(oder) … auf gerichtlichem Weg einfordern werde.<br />
Hochachtungsvoll <br />
Berlin, den ……… (Berta Mieter)<br />
Anlagen: …… Rechnungen in Kopie<br />
* eine Frist von 10 Tagen setzen<br />
<br />
<br />
Musterbrief Nr.3: Mietminderung<br />
<br />
Sehr geehrter Herr Haber,<br />
<br />
mit Schreiben vom ..........hatte ich Ihnen folgende Mängel mitgeteilt: .................<br />
<br />
Ich werde nunmehr bis zur Beseitigung der Mängel ...% der Miete = .....DM/EURO monatlich einbehalten.<br />
<br />
Den Minderungsbetrag für die Zeit seit meiner Mängelanzeige mit oben genanntem Schreiben, also für die Monate ........<br />
bis .......= ........DM/EURO, werde ich von der übernächsten Miete abziehen.<br />
<br />
Hochachtungsvoll<br />
<br />
Berlin, den ........ (Berta Mieter)<br />
<br />
Quelle: BerlinerMietergemeinschaft
Stichwörter: mängelbeseitigung + tipps

0 Kommentare zu „Tipps zur Mängelbeseitigung”

Antwort schreiben

Nur registrierte Benutzer können auf Beiträge antworten.