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Räumung mit einstweiliger Verfügung
Der Anspruch auf Räumung kann auch mittels einstweiliger Verfügung geltend gemacht werden, wenn der Vermieter aufgrund einer besonderen Notlage auf die Herausgabe der Mietsache angewiesen ist. Das ist der Fall, wenn der Herausgabeanspruch durch vertragswidrigen Gebrauch die Mietsache in ihrer Substanz erheblich gefährdet. Die konkrete Uneinbringlichkeit von Mietrückständen stellt keine diesbezügliche Notlage dar. (OLG Celle, Az. 2 W 58/00, aus: Tsp 23.06.01, S I 19)
Räumungsfrist
Trotz Verurteilung zur Räumung und Rückgabe der Mietsache kann dem Mieter eine dreimonatige Räumungsfrist gewährt werden, um ihm die Suche nach angemessenem Ersatzwohnraum zu ermöglichen. (LG Hamburg, Az. 316 T 3/9 8)
Das gilt auch bei Gewerberäumen, wenn sie zu Wohnzwecken genutzt wurden. (OLG Köln, Az. W 102/96).
Erweist sich eine Räumungsfrist als zu kurz, kann der Mieter bei Gericht eine längere Frist beantragen, die bis zu einem Jahr betragen kann. (LG Heidelberg, Urteil in: WM 1995, S. 661, aus: Tsp 26.08.00)
Eine Räumungsfrist von mindestens 6 Wochen ist zu gewähren, um drohende Obdachlosigkeit zu vermeiden. (LG Berlin, Az. 64 T 90/00, aus: GE 2/01, S. 141)
Räumungsklage und nachträgliche Mietzahlung
Hat ein Mieter nach der Kündigung wegen Mietrückständen und Erhebung der Räumungsklage zwar innerhalb der Schonfrist, aber erst Verkündung des Räumungsurteils die Mietrückstände bezahlt, kann der Mieter gegen das Räumungsurteil keine Vollstreckungsgegenklage mehr erheben. (AG Berlin Köpenick, Az. 12 C 165/99; aus: GE 21/99, S. 1429)
Räumungsklage, vorzeitig zum pünktlichem Auszug
Der Vermieter ist berechtigt, vom fristgemäß gekündigten Gewerbemieter frühzeitig zu erfahren, ob er die Mietsache auch fristgemäß räumen und dem Vermieter übergeben wird. Schweigt sich der Mieter aus, kann der Vermieter noch vor dem Rückgabetermin auf Räumung und Rückgabe der Mietsache klagen.
Fall: Der Vermieter kündigte fristgemäß den Gewerberaummietvertrag. Sechs Monate vor Ablauf des Mietverhältnisses verlangte er vom Mieter eine Zusage über die rechtzeitige Räumung und Übergabe der Mietsache. Da der Mieter nicht reagierte, klagte der Vermieter auf Räumung der Mietsache. Zu Recht, wie das Gericht meinte; denn der Vermieter ist berechtigt zu erfahren, ob die Rückgabe der Mietsache fristgemäß erfolgen wird: entweder, um vorzeitig einen neuen Mietvertrag abschließen zu können, damit sofort nach Auszug des alten Mieters der neue Mieter einziehen kann; oder, um gleich nach Auszug mit Umbaumaßnahmen beginnen zu können. Beides ist erheblich erschwert und mit finanziellen Nachteilen (Mieteinbußen) verbunden, wenn keine fristgemäße Rückgabe der Mietsache erfolgt. Deshalb kann dem Mieter zugemutet werden, frühzeitig auf Verlangen seine Bereitschaft zum rechtzeitigen Auszug zu erklären. Das gilt aber nur für Mietverträge über Gewerberaum, nicht für Mietverträge über Wohnraum. Schon wegen des gesetzlichen Widerspruchsrechts gegen eine Kündigung muß der Auszugstermin abgewartet werden. (OLG Stuttgart, Az. 5 W 16/99, aus: Tsp 29.01.2000, S. 111)
Räumungsurteil gegen Hauptmieter und Untermieter
Grundsätzlich kann der Vermieter aus einem Räumungstitel gegen den Hauptmieter nicht gegen Mitbesitzer bzw. Untermieter der Mietsache die Räumungsvollstreckung betreiben. Hierfür benötigt er besondere Räumungstitel gegen die Mitbesitzer. Das gilt nicht gegenüber Mitbesitzern, deren Untermietverhältnis dem Vermieter verschwiegen wurde oder für die keine Zustimmung zur Untervermietung vorliegt. (OLG Hamburg, Az. 6 W 49/92)
Stichwörter: mietrecht + räumung

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