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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Hallo,
angenommen es gibt zwei Klauseln im Mietvertrag und der Mieter lebt gerade 22 Monate im Mietobjekt.
1. Klausel ist standard:
Der Mieter ist verpflichtet, die während der Dauer des Mietverhältnisses entsprechend nachstehenden Fristen fällig werdenden Schönheitsreparaturen fachgerecht auszuführen. Küche/Bäder alle 3 Jahre, Wohn- und Schlafräume/Flure/Dielen/Toiletten alle 5 Jahre, übrige Räume alle 6 Jahre.
2. Klausel unter sonstige Vereinbarungen:
Decken und Wände werden frisch geweißt übergeben und müssen bei Auszug geweißt hinterlassen werden.

Ist dies unwirksam? Muss der Mieter beim Auszug renovieren bzw. sich anteilig an den Kosten beteiligen?
Es gibt doch dazu ein BGH Urteil oder täusche ich mich? Hat jemand ein Link zu Urteilen, die diesen Fall behandeln?
Vielen Dank
Marek
Stichwörter: doppelklausel + renovierung + auszug

3 Kommentare zu „Doppelklausel bei Renovierung nach Auszug”

Curzon

Meiner Meinung nach ist diese Klausel nicht unwirksam! Ich denke, du musst dir die Mühe machen und die Decken wieder weißen!

Balou1

habe mich im Netz ein wenig umgeschaut: so wie es aussieht sind die beiden Klauseln nichtig.
Einmal wegen BGH AZ: VIII ZR 335/02 vom 21. August 2003:
Doppelte Renovierungspflicht
Zweitens: BGH v. 28.4.2004 – VIII ZR 230/03: starre Renovierungsfristen.

Gast Experte!

ganz genau so ist es

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