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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Hallo,

ich ziehe zum 01.09.07 aus meiner Wohnung aus (wohn da seit Anfang 2004). Wie wir alle wissen hat sie einiges im Mietrecht getan. Aber dennoch bin ich mir nicht ganz sicher. In meinem Mietvertrag steht zum Thema Renovieren folgendes:

"Schönheitsreparaturen sind fachgerecht auszuführen. Die Schönheitsreperaturen umfassen:
- das Anstreichen oder Tapezieren der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden und den Innenanstrich der Fenst, das Streichen der Türen und der Außentüren von innen sowie der Heizkörper einschließlich der Heizrohre.

Die Schönheitsreperarturen sind spätestens nach Ablauf folgender Zeiträume auszuführen:
- in Küchen und Bädern und Duschen alle 3 Jahre
- in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle 5 Jahre
- in anderen Nebenräumen alle 7 Jahre.

Die Mieter darf nur mit Zustimmung des Wohnungsunternehmens von der bisherigen Ausführungsart erheblich abweichen. Er ist für den Umfang der im Laufe der Mietzeit ausgeführten Schönheitsreparaturen beweispflichtig."

So... was muss ich denn nun machen? Ich muss dazu sagen: im Schlafzimmer eine Wand weinrot, Küche orange, Balkon hellblau, Wohnzimmer hellrosa.
Muss ich nun irgend ein Zimmer weiß streichen oder nicht???

HILFE
Stichwörter: renovieren + wohnung

3 Kommentare zu „Wohnung renovieren!”

Der_Mario Experte!

Hallo.

Die Zeiten sind zwar durch die Rechtsprechung des BGH so bestätigt worden, allerdings handelt es sich hier m. E. trotzdem um starre Fristen, da der tatsächliche Zustand der Wohnung nicht berücksichtigt wird. Und starre Fristen sind nach dem BGH-Urteil vom 23.06.2005, Az. VIII ZR 361/03, nicht zulässig.

Ich sehe das hier so, dass diese Klausel nichtig ist und Du demzufolge die Wohnung lediglich besenrein verlassen musst.

pullpups

Und was ist mit meinem roten Schlafzimmer? Meinst du das kann ich dann auch so lassen?

Der_Mario Experte!

Was heißt denn wohl besenrein? <!-- s :wink: --><!-- s :wink: -->

In unserem Mietvertrag stehen noch die Worte &quot;wenn erforderlich&quot;, dass ist wiederum zulässig. Starre Fristenpläne sind dagegen nicht zulässig.

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