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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
ich habe ein Riesen Problem: mein Vermieter hat in meinem unbefristeten MIetvertrag eine Kündigungsklausel drin, das ich für die Dauer von 48 Monaten auf mein gesetliches Kündigungsrecht verzichte - aber er hat nirgends darauf verzichtet. Ist diese Einseitigleit nun rechtens? Oder dadurch dass nur ich darauf verzichtet habe nichtig?

5 Kommentare zu „Verzicht auf gesetzliche Kündigungsfrist / und”

Ingo

Der Vermieter hat einen Befristungsgrund, z.B. er möchte die Wohnung nach 2, 3 oder mehr Jahren für sich selbst oder z.B. Familienangehörige nutzen. Mittlerweile hat aber der BGH entschieden, dass ein in den herkömmlichen Mietvertragsformularen vereinbarter Verzicht des Vermieters und des Mieters auf das ordentliche Kündigungsrecht zulässig ist, wenn dieser Verzicht beidseitig erklärt wird, nicht mehr als 4 Jahre beträgt und der Mieter dann sein gesetzliches Kündigungsrecht wieder uneingeschränkt ausüben kann“

Susanne Experte!

Die Klausel hätte ich mal gern wörtlich abgetippt!!!!

Ist nämlich tatsächlich vom "gesetzlichen Kündigungsrecht" die Rede, ist die Klausel nichtig, das kann so nicht vereinbart werden.
Lediglich ein Verzicht auf die "ordentlich fristgermässe Kündigung" ist möglich - hier bleiben nämlich die ausserordentlichen Kündigungsgründe unberührt, wie z.B. die Sonderkündigungsrechte bei Mieterhöhungsankündigung und Modernisierungsankündigung, Gesundheitsgefährdung etc.

Ingo

Klausel im Orginatext:

Die Kündigung beträgt 3 Monate jeweils zum Monatsende. SIe bedarf der Schriftform: Der Mieter verzichtet auf sein gesetzliches Kündigungsrecht für die Dauer von 48 Monaten. Das Datum des Zugangs des Kündigungsschreibens beim Vermieter ist maßgeblich

Susanne Experte!

Nach Deinen anderen Postings gehe ich mal davon aus, dass der VM den Mietvertrag selbst zusammengebastelt hat, das kann in keinem Formularmietvertrag so stehen.
Natürlich verzichtet keiner auf sein gesetzliches Kündigunsrecht, da hat der VM aber ein bischen zuviel des Guten gewollt!

hh Profi

Ein Kündigungsausschluss ist nur dann gültig, wenn er für beide Seiten gilt. Außerdem darf er für maximal 4 Jahre abgeschlossen werden, das ist aber in diesem Fall eingehalten.

Daneben ist die Klausel auch deswegen ungültig, weil der Mieter nicht nur auf sein ordentliches, sondern auch auf sein außerordentliches Kündigungsrecht verzichtet.

Desweiteren ist die genannte Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Monatsende nicht zulässig. Die gesetzliche Kündigungsfrist, dass man bis zum 3. Werktag eines Monats zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen darf, darf nicht verlängert werden. Durch die Formulierung im Mietvertrag wird die Kündigungsfrist jedoch um die 3 Werktage verlängert.

Da war wohl jemand mit einem gesunden Halbwissen am Werk.

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