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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Ich habe seit 1. August meine 1-Zimmer-Wohnung untervermietet. Ich hatte meine Vermieter - allerdings nur mündlich - um Erlaubnis gebeten. Diese hatten zugesagt, mit der Beschränkung, dass es eine Frau sein müsste, und auch nur eine Studentin. Ich habe Ihnen den Namen und die Telefonnummer übermittelt und sie waren einverstanden. Also habe ich am 24. Juli den Mietvertrag mit der Studentin gemacht, die dann auch am 3. August eingezogen ist. Dann am 4. August ruft mich mein Vermieter an und fordert, dass ich die Untermieterin aus der Wohnung nehme. Und zwar aus dem Grund, weil die Frau ein kleines Kind hat und "dieses ja die Wände verschmieren könnte".
Nun würde ich gerne wissen, inwiefern die Vermieter tatsächlich von mir fordern können, dass ich die Untermieterin "entferne". Kann ich diesen Untermietvertrag auch nur mit 3-Monate-Kündigungsfrist kündigen? Können mir meine Vermieter fristlos aus wichtigem Grund (welchem?) kündigen? Könnte ich fristlos kündigen?
Stichwörter: untervermieten

2 Kommentare zu „Untervermieten”

Susanne Experte!

Du hast, leider nur, die mündliche Zustimmung. Kannst Du diese beweisen, so kann die Untermieterin weiter dort wohnen. Eine Einschränkung, die ein Kind in dieser Weise diskriminiert, bzw. eine alleinerziehende Mutter, darf er natürlich nicht machen!

RA Meyer zu Schlochtern Experte!

Hallo,

wie die Vorschreiberin bereits festgestellt hat, ist die rein mündliche Zustimmung problematisch, da sie - ohne entsprechende Zeugen für die zustimmung - vor Gericht schwer beweisbar sein dürfte. Existieren Zeugen für die Absprache, sieht die Sache anders aus.

Der Untermietvertrag ist ein normaler Mietvertrag. Es gelten grundsätzlich die normalen Kündigungsfristen. Soweit kein Sondertatbestand eingreift, gilt die Kündigungsfrist des § 573c BGB, d.h. 3 Monate.

Bei unberechtigter Untervermietung kann dem Vermieter ein Recht zur außerordentlichen Kündigung zustehen. Dies hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zur ordnungsgemäßen Beendigung müsste dem Vermieter unzumutbar sein.

Dem Mieter steht bei Verweigerung der Genehmigung der Untervermietung ebenfalls ein außerordentliches Kündigungsrecht mit der gesetzlichen Kündigungsfrist zu, § 540 I 2 BGB. Insofern Sie mit Ihrem Vermieter ein unbefristetetes Mietverhältnis geschlossen haben, können Sie jedoch ohnehin das Mietverhältnis jederzeit kündigen, wenn das gesetzliche Kündigungsrecht nicht ausgeschlossen ist.

Mit freundlichen Grüßen

Meyer zu Schlochtern

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