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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Hallo!
Gut möglich, dass es diesen Thread bereits so ähnlich gibt, exakt so gefunden habe ich ihn bisher nicht.

Mein Problem ist jetzt folgendes:
Ich ziehe ende Juli wie geplant aus, und wohne seitdem ca 1,5 Jahre in der Wohnung. Weder Damals bei Einzug, noch als die 0,5 Jahre nach Einzug durch Kündigung meines alten Mitbewohners nochmals einen Mietvertrag unterschrieben habe wurde ein Übergabeprotokoll gemacht.
Es gibt eines zum Einzug meine alten Mitbewohners, dass jetzt 2 Jahre alt ist und in dem so ziemlich nichts (Schäden o.ä.).

Meine Fragen sind jetzt nun:
Kann der Vermieter nur Punkte des Übergabeprotokolls wirklich bemängeln, da in jenem quasi die gesamte Wohnung verschriftlicht wurde, oder kann er prinzipiell jeden Furz bemängeln um Geld rauszuschlagen.
Ich benötige desweiteren eine Liste von allg. Mängeln, die jeder Vermieter zu Geld machen kann (Habe bereits gehört, dass Dübel in den Wänden, bzw. dessen Entfernung mit bis zu 2€/Stück zu Buche schlagen könnten).

Auch möchte ich gern Wissen, wie lange der Vermieter theoretisch die Auszahlung der Kaution hinauszögern könnte und unter welchen Gesichtspunkten er es ausserhalb von Schönheitsreparaturen machen darf, beispielsweise in Bezug auf NK-Abrechnungen.

Fallen Gebühren für Schönheitsreparaturen an, wenn man diese selbst ausführt?

Sollte ich nun einen neuen Mieter für die Wohnung stellen, welche Verträge müßte ich ausarbeiten, wenn die Kaution von mir auf ihn überschrieben wird und er sie mir auszahlt (der neue Mieter) und wenn der neue Mieter die Kaution dem Vermieter einzahlt, MUSS der Vermieter mir die Kaution dann nicht auszahlen (Welche Belgscheine sind da rechtskräftig?)

Fragen über Fragen
Ich bitte euch mir zu helfen. Besten Dank

2 Kommentare zu „Auszug, Kaution und Schönheitesreperatur”

fin Experte!

Mit einem Nachmieter haben Sie keinen Vertrag und können auch keinen haben. Seine Kaution geht Sie nichts an und die Ihre ihn auch nicht. Eine Kaution kann ausschließlich der Vermieter auszahlen und diese auch verlangen.
Ihr Vermieter hat 6 Monate lang Zeit Ihre Kaution abzurechnen. Bis dahin kann er auch noch Schäden geltend machen. Logischerweise nur solche, die aus Ihrer oder der Mietdauer Ihres früheren Mitbewohners resultieren. Ob Schönheitsreparaturen ausgeführt werden müssen oder nicht, entscheidet die Vereinbarung im Mietvertrag und wie die Wände bei Ihnen aussehen.
Dübel müssen von jedem ausziehenden Mieter entfernt und Löcher so unsichtbar wie es geht verschlossen werden.
Wenn Sie streichen sollen, dann kann können Sie dies selbst tun. Der Vermieter kann nur Geld verlangen wenn das unfachmännisch geschieht, eben vom Aussehen her unakzeptabel. Aber bis dahin muß er noch einmal eine Frist setzen, so das Sie das selbst wieder in Ordnung bringen könnten, wenn dem so wäre.
Teilbeträge aus der Kaution kann der Vermieter auch über die 6 Monate lang hinaus einbehalten, so lange Nebenkostenabrechnungen für Sie noch ausstehen. Dies wurde jüngst in diesem Forum aber bereits mehrfach erklärt.

Matthias1982

wie sieht es mit dem inventar aus.

dem (ziemlich billige) Spülschrank ist ein Brett rausgebrochen unten und der kaltwasserhahn tropft und ist nicht mit großem aufwand zu reparieren;

kann er ersatz verlangen, insofern solche schäden entstanden sind; ich mein der restwert des schrankes ist sicher bei 10€ maximal (eher 0), neu schläge der aber sicher mit 50 zu buche, was ich nun wiederum überhaupt nicht bezahlen bereit bin.

wir haben letzten winter 2005 die nk abrechnung für 2004 bekommen, was eigentlich sehr seltsam ist, da solche rechnung für Anfang 2005 zu erwarten ist.

sollte er die nk abrechnung für 2006 erst winter 2007 erstellen so kann er doch einen teil der kaution nicht bis dahin einbehalten, bzw. auch für die nk abrechnung 2005, welche diesen winter erst zu erwarten ist. oder?

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