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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
In unserem Haus wurde vor ca. 20 Jahren der Kabelanschluß installiert.

Seither werden die Installationskosten in der Betriebskostenabrechnung
wie folgt berechnet:

"Installationskosten für Kabelanschluß, EUR 2.048,11 x 11%"
EUR 225,29

Der Posten wird dann durch die Anzahl der Partien (6) auf die Mieter umgelegt.

meine Fragen:
1) Dürfen diese Kosten (= Installation, keine Wartung) auf die Mieter umgelegt werden?
2) wie lange darf die Berechnung erfolgen? Bis in alle Ewigkeit, oder nur bis diese Kosten bezahlt sind? Letzteres dürfte ja seit einigen Jahren erfolgt sein
3) dürfen diese Kosten denn auch auf neue Mieter umgelegt werden
Stichwörter: installationskosten

4 Kommentare zu „Installationskosten”

neuer Experte!

Kosten für Fernsehempfang und Nebenkosten

Kosten für den Anschluss an das Kabelnetz oder an Satellitenanlagen sind auf die Nebenkosten umlagefähig. Etwas anderes kann jedoch dann gelten, wenn der Mieter überhaupt nicht angeschlossen werden will.

die kosten dürfen natürlich nur solange abgerechnet werden, bis diese gedeckt sind, es kann ja nicht sein, das die berechnung über die normale summe + zinsen läuft...

würde ich einspruch einlegen und die kosten zurückverlangen.

am besten den vermieter nachweisen lassen, wie hoch die kosten waren und wie lange diese schon mit den mieter verrechnet werden !

Gruß

corrado

Ich hatte das bereits vor einigen Jahren zur Sprache gebracht und die Auskunft erhalten, dass diese Investition mit 11% p. a. rechtens wären.
Jetzt würde ich natürlich gerne "Quellen" oder Argumente haben, um das Wiederlegen zu können. Der Ansatz "nur solange bis die Kosten gedeckt sind" reicht mir irgendwie nicht. Das würde ja bedeuten, dass Mieter, die länger im Haus sind, mehr Kosten zu tragen hatten, als die neueren Mieter.
Ist das gerecht (und das frage ja sogar ich, der da schon lange wohnt)?

Susanne Experte!

Man sollte hier zwischen den laufenden Kosten und den Installationskosten unterscheiden:
Bei Installation einer Kabelanlage kann der Vm 11% der Gesamtkosten auf die jährliche Miete umlegen. Das ist eine Mieterhöhung nach Modernisierung und im BGB so festgelegt, hat aber mit den NK nichts zu tun.
Demnach hätte die monatliche Miete pro Partei nach Installation der Anlage um 3,13 erhöht werden müssen, über die BK können nur die tatsächlich anfallenden Kosten des Jahres, nämlich die Kabelgebühren und ggf. Wartungsgebühren abgerechnet werden.

corrado

Naja, wenn die Berechnung rechtens ist, dann ist ja im Prinzip egal, ob die Mieten um 3,13 erhöht werden oder die Kosten in der Betriebskostenabrechnung auftauchen. Wobei natürlich die Mieterhöhunh für den Vermieter eleganter wäre, denn so würde sich niemand wundern, weshalb nach 20 Jahren noch immer die Installationskosten in der BK-Abrechnung auftauchen <!-- s :) --><!-- s :) -->

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