Wohnen und leben
Einloggen Registrieren
Werbung
Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Hallo,

ich habe folgendes Problem. Ich bin am 01.12.05 in meine Wohnung gezogen. Die ich zu dem Zeitpunkt "unrenoviert" übernommen habe weil die Wände vom meiner Vormieterin noch sehr schön waren und mir der Farbton gefallen hat. Das Blöde ist nur das ich das Übergabeprotokoll unterschreiben musste als renoviert und besenrein. Beim Übergabeprotokoll wurde aber auch jede Wand mit ihrer Farbe genau aufgenommen und mir "renoviert" übergeben.

Jetzt hab ich nach 2 Monaten das Mietverhältnis wieder gekündigt. Muss ich nach dieser kurzen Zeit die Wohnung neu streichen?

Im Übergabeprotokoll steht folgendes:

Die einziehenden Mieter übergeben - nach Beendigung der vertraglichen Miete bzw. Nutzungszeit und unabhängig von der Miete bzw. Nutzungsdauer die Wohnung in gleichem Zustand[/b:ce884]. Es gilt der Inhalt dieses Protokolls.

In meinem Mietvertag steht unter Schönheitsreparaturen:

2.Küche, Bad und Duschen: drei Jahre
Wohn und Schlafräume, Flur, Dielen und Toilette : fünf Jahren
etc.
Diese Fristen werden berechnet vom Zeitpunkt des Beginns des Mietverhältnisses beziehungsweise soweit Schönheitsreparaturen nach diesem Zeitpunkt fachgerecht durchgeführt worden sind, von diesem Zeitpunkt ab.

Der Mieter ist auch zur Beendigung des Mietverhältnisses verpflichtet, Schönheitsreparaturen durchzuführen, wenn die Vorraussetzung der Ziffer 2 - zurückgerechnet vom Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses bzw. seit den letzten durchgeführten Schönheitsreparaturen- durchgeführt worden sind, und befindet sich die Wohnung in einem einer normalen Abnutzung entsprechenden Zustand, so muss er zeitanteilig den Betrag an den Vermieter zahlen, der aufzuwenden wäre, wenn die Wohnung im Zeitpunkt der Vertragsbeendigung renoviert würde. Dasselbe gilt, wenn und soweit bei Vertragsbeendigung die Voraussetzungen der Ziffer 2 seit Beginn des Mietverhältnisses noch nicht gegeben sind. Als Preisgrundlage gild das Angebot einer Fachfirma. Der Mieter kann die Zahlungsverpflichtung dadurch abwenden, indem er zum Ende des Mietverhältnisses die Schönheitsreparaturen fachgerecht selbst durchführt bzw. durchführen lässt.


Muss ich demzunach streichen?
Stichwörter: renovieren + kündigung + monaten

10 Kommentare zu „Nach 2 Monaten Kündigung! Muss ich Renovieren?”

Susanne Experte!

Da meint aber ein VM er sei besonders schlau.. Ein Fristenplan und eine Abschlussrenovierung sind lt. BGB Urteil ungültig, da der Mieter sehr benachteiligt ist. Das Urteil dazu findest Du hier im Forum bei "Urteile".
Eine Renovierung unabhängig von der Wohndauer und Zustand zu verlangen ist auch unzulässig.
Weiterhin hast Du ja schriftlich, dass die Wohnung "frisch renoviert" war bei Übernahme, da kann Dich nun keiner mehr zwingen, abermals zu renovieren.
Trotzdem Vorsicht: der VM sieht sich allzu oft im Recht und zum Schluss muss der Mieter die Kaution einklagen.

fin Experte!

Die Wohnung vom Fragesteller wurde als "unrenoviert" aber noch in gutem Zustand übernommen. Deshalb seine Frage.

Starlight312

Die Wohnung vom Fragesteller wurde als "unrenoviert" aber noch in gutem Zustand übernommen. Deshalb seine Frage.[/quote:e9c4d]

Schriftlich ist mir die Wohnung "renoviert" übergeben worden...ich hab sie aber unrenoviert genommen. Daher die Frage ob ich sie jetzt streichen muss!?

fin Experte!

Das ist ja das Problem. Wenn schriftlich steht "renoviert", dann wird bei Auszug oft auch eine makellose Hinterlassung der Wände erwartet. Das Dilemma ist ja, das das nicht der Wahrheit entsprach, denn dieser Wortlaut würde bedeuten, dass Vormieter oder Vermieter vor Deinem Auszug renoviert hätte. Du hast sie in Wirklichkeit aber unrenoviert übernommen.
Ich denke aber, dass nach solch einer kurzen Wohndauer keine Renovierung durchsetzbar sein wird, allenfalls eine Beteiligung in minimaler Höhe, wenn überhaupt eine Renovierung notwendig.

Starlight312

Das ist ja das Problem. Wenn schriftlich steht "renoviert", dann wird bei Auszug oft auch eine makellose Hinterlassung der Wände erwartet. Das Dilemma ist ja, das das nicht der Wahrheit entsprach, denn dieser Wortlaut würde bedeuten, dass Vormieter oder Vermieter vor Deinem Auszug renoviert hätte. Du hast sie in Wirklichkeit aber unrenoviert übernommen.
Ich denke aber, dass nach solch einer kurzen Wohndauer keine Renovierung durchsetzbar sein wird, allenfalls eine Beteiligung in minimaler Höhe, wenn überhaupt eine Renovierung notwendig.[/quote:c549b]


<!-- s:? --><!-- s:? --> oder ich finde einen Nachmieter der die Wände auch so möchte <!-- s :wink: --><!-- s :wink: -->

fin Experte!

Yes

Susanne Experte!

Das sehe ich nicht so. Meiner Meinung nach hat sich der VM in den Allerwertesten gekniffen. Der Mieter hat schriftlich, dass die Wohnung vor 2 Monaten renoviert übernommen hat- demnach kann ihm egal sein, wer wie die Wohnung übernimmt!
ERstens ist die Klausel nichtig, wie ich schon schrieb und 2. kann der VM nach 2 Monaten keine erneute Renovierung verlangen. Hier hat der VM nun mal Pech gehabt, wenn er verlangt hat, dass die Unwahrheit unterschrieben wird. Dabei ist er nicht von so kurzer Mietdauer ausgegangen.

Starlight312

Das sehe ich nicht so. Meiner Meinung nach hat sich der VM in den Allerwertesten gekniffen. Der Mieter hat schriftlich, dass die Wohnung vor 2 Monaten renoviert übernommen hat- demnach kann ihm egal sein, wer wie die Wohnung übernimmt!
ERstens ist die Klausel nichtig, wie ich schon schrieb und 2. kann der VM nach 2 Monaten keine erneute Renovierung verlangen. Hier hat der VM nun mal Pech gehabt, wenn er verlangt hat, dass die Unwahrheit unterschrieben wird. Dabei ist er nicht von so kurzer Mietdauer ausgegangen.[/quote:c2f88]


Darf ich fragen welche Klausel du meinst? Die im Mietvertrag stehende ist wirksam.

In neuen Verträgen dürfte es künftig unmissverständlich heißen: „im allgemeinen werden Schönheitsreparaturen in folgenden Zeitabständen erforderlich sein[/b:c2f88]....“ Diese Klausel ist vom BGH bereits als wirksam abgesegnet.

So steht es bei mir auch drin.

Oder meinst du die Klausel im Übergabeprotokoll?



Also ich hab das jetzt so verstanden....Ich muss nicht streichen weil die Wohnung angeblich, was ich schriftlich habe, renoviert übergeben worden ist und die frist der Schönheitsreparaturen noch nicht angelaufen.... <!-- s :P --><!-- s :P -->


Danke im übrigen für Eure Hilfe <!-- s :wink: --><!-- s :wink: -->

Starlight312

Das größte Problem ist eigentlich, dass ich aus der Wohnung vor Ablauf der Kündigungsfrist raus will. Die Hausverwaltung sagt, sobal ein Nachmieter die Wohnung nehmen möchte, bin ich raus.
Aber die werden von dem Nachmieter verlangen, dass dieser auch unterschreibt dass er die Wohnung renoviert übernommen hat genau wie ich. Und wenn dann einer sagt, dass er das nicht macht bekommt er die Wohnung und nicht und ich keinen Nachmieter. Das ist der Mist. <!-- s :evil: --><!-- s :evil: -->

Susanne Experte!

Die Klausel im Protokoll ist nichtig. Die Frage ist, inwiefern das Protokoll Anhang zum MV ist. Ich bin mir allerdings sicher, dass rechtlich nicht zugelassen wird, die Entscheidung des BGH (Fristenplan und Abschlussrenovierung=nichtig) so zu umgehen, indem man die eine Klausel in den MV und die andere ins Protokoll schreibt <!-- s :roll: --><!-- s :roll: -->

Andererseits: da Du vorzeitig aus dem Vertrag entlassen werden willst, denke ich, Du musst schon nach deren Regeln spielen. Wirklich was gespart hast Du da aber nicht-und weniger Ärger allemal.
Wäre eigentlich schön, wenn die mit ihrem halbseidenen Verträgen und Protokollen mal richtig auf die Schnauze fliegen.

Antwort schreiben

Nur registrierte Benutzer können auf Beiträge antworten.