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Mietgebrauch: Gartennutzung und -pflege durch den Mieter

Die Gartennutzung in einem Mehrfamilienhaus richtet sich nach der Vereinbarung im Mietvertrag. Nur wenn die Mitbenutzung dort ausdrücklich vereinbart ist, darf der Mieter den Garten nutzen. Oftmals ist es üblich, dass dem Erdgeschoss-Mieter das alleinige Gartennutzungsrecht zusteht. Auch dies ist kein Gewohnheitsrecht, sondern muss ausdrücklich im Mietvertrag vereinbart sein. Hat der Vermieter anderen Mietern im Haus ebenfalls die Gartennutzung gestattet, muss der Erdgeschoss-Mieter dies hinnehmen, soweit sein Mietvertrag nichts anderes aussagt.

Hinweis: Ist allerdings vertraglich nichts anderes vereinbart, ist die Gartennutzung in einem Einfamilienhaus in der Miete enthalten.

Bei der Gartenpflege gelten die gleichen Grundsätze: Trifft in einem Mehrfamilienhaus der Mietvertrag keine Regelung hierüber, ist der Vermieter für die Pflege des Gartens zuständig. Er kann sich nicht darauf berufen, dass der Erdgeschoss-Mieter gewohnheitsrechtlich die Pflege übernehmen muss. Ein solches Gewohnheitsrecht gibt es nicht. Die für die Pflege entstehenden Kosten darf der Vermieter anteilmäßig mit den Nebenkosten auf die Mieter umlegen, wenn diese Position bei der Nebenkostenregelung enthalten ist.

Bei einem Einfamilienhaus muss dagegen der Mieter die Gartenpflege übernehmen, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
Stichwörter: mieter + mietgebrauch + pflege + gartennutzung

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