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Mieterhöhung durch Verwaltung

Wird die Miete im Namen des Vermieters durch die Hausverwaltung erhöht, muss das Vertretungsverhältnis in der Mieterhöhung eindeutig zu erkennen sein. Ist das nicht der Fall, so ist die Mieterhöhung unwirksam. (AG Berlin Pankow-Weißensee, Az. 4 C 256/03, aus: MM 1+2/04, S. 10)

Wird die Miete von einer Wohnungsbaugesellschaft erhöht, reicht es für die Einhaltung der Textform nach § 558a Absatz 1 BGB nicht aus, wenn das Schreiben mit allgemeinem Hinweis auf die Wohnungsgesellschaft abgeschlossen wird. Ist Textform vorgeschrieben, muss die Person eindeutig erkennbar sein, die den Text als Willenserklärung abgegeben hat. Bei juristischen Personen und Handelsgesellschaften reicht der Hinweis auf die Gesellschaft nicht aus. Vielmehr muss der Vorstand, Geschäftsführer oder Prokurist genannt und als erklärende Person erkennbar sein. (LG Berlin, Az. 62 S 126/03, aus: WM 2003, S. 56 8)
Fall: Auf einer Mieterhöhung stand als Abschluss: "Mit freundlichen Grüßen, WBF Wohnungsbaugesellschaft". Für das Gericht ein Verstoß gegen die Vorschriften über die Textform, was die Mieterhöhung unwirksam macht, weil entgegen § 126b BGB nicht zu erkennen ist, welche Person genau diese Erklärung verfasst hat.

Nimmt die bevollmächtigte Hausverwaltung eine Mieterhöhung vor, muss sie die Bevollmächtigung zum Ausdruck bringen bzw. zu erkennen geben, dass sie "namens und in Vollmacht" des Hauseigentümers handelt. Ohne diesen ausdrücklichen Hinweis auf die Bevollmächtigung ist die Mieterhöhung unwirksam. Die Beifügung einer Vollmacht ist nicht entscheidend. (AG Berlin, Az. 12 C 51/04, aus: GE 2005, S. 621)
Fall: Eine Hausverwaltung hat in eigenem Namen eine Mieterhöhung verlangt, eine Vollmacht (angeblich) beigefügt, aber im Schreiben nicht auf die Bevollmächtigung und die beigefügte Vollmacht Bezug genommen
Stichwörter: mieterhöhung + verwaltung

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