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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Schönheitsreparaturen: Turnusmäßige Schönheitsreparaturen nur ausnahmsweise durchsetzbar

Während der Mietzeit kann der Vermieter turnusmäßige Schönheitsreparaturen nur verlangen, wenn die Wohnung verwahrlost oder ihre Substanz gefährdet ist.

Dies gelte nach Ansicht des Landgerichts (LG) München I selbst in den Fällen, in denen die Renovierungsarbeiten nicht oder nur unzureichend vorgenommen wurden und den Ansprüchen an eine Wohnungsübergabe zum Mietende nicht genügen. Ein bestimmter Wohnungsstandard könne dem Mieter nicht vorgeschrieben werden. Sein Recht auf Selbstverwirklichung gehe vor. Der Mieter schulde keinen Zustand, der ein sofortiges mangelfreies Überlassen an Dritte ermögliche (LG München I, 31 S 17622/02).

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