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Befristete Arbeitszeiterhöhung auch mündlich wirksam

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Klage zwecklos: Eine befristete Erhöhung der Arbeitszeit können Arbeitgeber und Arbeitnehmer auch mündlich vereinbaren. [16.08.2004]

Die Schriftform ist zumindest dann nicht erforderlich, wenn der Arbeitnehmer ansonsten in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis steht, so eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in Erfurt (Az.: 7 AZR 106/03), von dem das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen in München berichtet.

In dem zu entscheidenden Fall war den Angaben zufolge ein Lager- und Magazinwart seit vielen Jahren unbefristet in Teilzeit beschäftigt. Für die Dauer der Erkrankung einer Kollegin - höchstens aber für drei Monate - vereinbarte er mit seinem Arbeitgeber mündlich eine Aufstockung der Arbeitszeit auf 100 Prozent.

Anschließend klagte er auf Feststellung eines unbefristeten Vollzeitarbeitsverhältnisses. Die Befristung der Arbeitszeiterhöhung sei mangels Schriftform unwirksam; das Arbeitsverhältnis habe sich deswegen nach allgemeinen Regeln automatisch auf unbestimmte Zeit verlängert, so seine Argumentation.

Das Gericht sah das jedoch anders. Die mündliche Vereinbarung sei in diesem Fall wirksam gewesen. Eine Schriftform sei nur dann erforderlich, wenn es um die Befristung eines Arbeitsvertrages als Ganzes gehe - nicht aber bei einer befristeten Arbeitszeiterhöhung, wenn zugleich ein unbefristeter Vertrag bestehe.

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