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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Auch nach Aufhebungsvertrag

Droht bei Wegfall des Arbeitsplatzes eine betriebsbedingte Kündigung, darf die betroffene Arbeitnehmerin mit ihrem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag schließen, ohne anschließend die Sperrung ihres Arbeitslosengeldes befürchten zu müssen.

Der Fall: Die 60jährige Frau war Vorstandssekretärin. Als ihr Chef von seinen Aufgaben entbunden wurde, stand ihre betriebsbedingte Kündigung an. Zur Vermeidung der Kündigung erklärte sie sich gegen Zahlung einer Abfindung von 20 000 Euro mit der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses einverstanden. Das Arbeitsamt verhängte daraufhin eine zwölfwöchige Sperrzeit, weil die Sekretärin die Arbeitslosigkeit selbst herbeigeführt habe. Die dagegen erhobene Klage hatte Erfolg.

Das Sozialgericht: Die Arbeitnehmerin hat zwar durch den Aufhebungsvertrag ihre Arbeitslosigkeit vorsätzlich herbeigeführt. Das aber ist gerechtfertigt. Ohne den Aufhebungsvertrag hätte sie mit einer betriebsbedingten Kündigung rechnen und auf die angebotene Abfindung verzichten müssen, um anschließend arbeitslos zu werden. Dies ist ihr nach vieljähriger Beschäftigung in dem Betrieb und fehlenden Chancen, den Arbeitsplatz zu verteidigen, nicht zumutbar gewesen.

Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 9. Juli 2003 – S 31 AL 101/02 "

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