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Kündigung eines Schwerbehinderten im Insolvenzverfahren

Für jede Kündigung eines Schwerbehinderten ist die Zustimmung des zuständigen Integrationsamts (früher Hauptfürsorgestelle) erforderlich.

Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen weist darauf hin, dass das Zustimmungserfordernis auch bei einer Kündigung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens nicht entfällt.

Urteil des LAG Niedersachsen vom 04.04.2003
16 Sa 1646/02
MDR 2003, 1303

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