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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Arbeitsvertragsänderung durch widerspruchslose Fortsetzung der Arbeit

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann die widerspruchslose Fortsetzung der Tätigkeit durch den Arbeitnehmer nach einem Änderungsangebot des Arbeitgebers dann als Annahme der Vertragsänderung angesehen werden, wenn diese sich unmittelbar im Arbeitsverhältnis auswirkt, nicht aber, solange deren Folgen nicht erkennbar sind. Nur bei einer unmittelbar eintretenden Änderung im Arbeitsverhältnis hat der Arbeitnehmer nämlich Veranlassung, dieser sofort zu widersprechen.

Die Erfurter Richter führen diese Rechtsprechung nunmehr für den Fall fort, dass in einem Änderungsangebot (z. B. bei Wechsel zu einem anderen Tarifvertrag) ein ganzes Bündel von Vertragsänderungen enthalten ist. Hier müssen sich nicht alle Änderungen sofort auswirken, da der Arbeitnehmer bereits dann Veranlassung zu sofortigem Widerspruch hat, wenn die Änderung für ihn teilweise erkennbar wird. Anderenfalls wären umfangreiche Vertragsänderungen, wie der (stillschweigend) vereinbarte Wechsel zu einem anderen Tarifvertrag, von vornherein in der Praxis nicht durchführbar.

Urteil des BAG vom 01.08.2001
4 AZR 129/00
PP 2002, 29

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